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THEMA: Neues von der Stiftung

Neues von der Stiftung 13 Feb 2021 09:20 #47701

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Neues von der Stiftung 18 Feb 2021 09:17 #47709

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Neues von der Stiftung 18 Feb 2021 09:21 #47710

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Neues von der Stiftung 26 Feb 2021 08:27 #47727

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Neues von der Stiftung 26 Feb 2021 08:27 #47728

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Neues von der Stiftung 06 Mär 2021 12:40 #47746

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Neues von der Stiftung 06 Mär 2021 12:41 #47747

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Neues von der Stiftung 08 Mär 2021 15:36 #47758

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Neues von der Stiftung 17 Mär 2021 11:49 #47796

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Neues von der Stiftung 17 Mär 2021 11:49 #47797

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Priorisierung der Betroffenenvertreter des Stiftungsrates im nächsten Gesetzgebungsverfahren: Vermögen der Sonderzahlung ausschütten und Schadenspunkte sichern
15. März 2021
Die Betroffenenvertreter des Stiftungsrates, Frau Barbara Bettina Ehrt und Herr Christian Stürmer, haben in der vergangenen Woche ein Gespräch mit dem Vorstand der Conterganstiftung geführt. Hierbei sprachen Sie sich mit Blick auf eine weitere Änderung des Conterganstiftungsgesetzes dafür aus, dass die Ausschüttung des Vermögens der Sonderzahlung und die Sicherung der Schadenspunkte bevorzugt umgesetzt werden sollten.

Die derzeitigen Diskussionen um eine Änderung des § 15 des Conterganstiftungsgesetzes bezüglich der Anrechnung von Leistungen Anderer dürften hierbei nicht zu Verzögerungen führen. Der Vorstand wird die Abgeordneten auf Wunsch der Betroffenenvertreter hierauf hinweisen.
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Neues von der Stiftung 19 Mär 2021 08:41 #47805

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Vorschlag zur Ausschüttung der Sonderzahlung
18. März 2021
Die Conterganstiftung für behinderte Menschen besitzt derzeit neben dem jährlich zur Verfügung stehenden Geld aus dem Bundeshaushalt einen Vermögensabschnitt zur jährlichen Sonderzahlung und einen Vermögensabschnitt zur Förderung von Projekten.

Aufgrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Finanzmärkten kann das zur Verfügung stehende Vermögen nicht mehr wirtschaftlich angelegt werden. Der Vorstand der Conterganstiftung hat im letzten Jahr angeregt, den Vermögensstock der Sonderzahlung vorzeitig mit einer Einmalzahlung auszuschütten. So könnte auch ein hoher Einmalbetrag zeitnah zur Verfügung gestellt werden, der individuell eingesetzt werden kann.

Zur Ausschüttung ist eine Gesetzesänderung erforderlich. Höhe und Zeitpunkt der einmaligen Auszahlung werden durch die Gesetzesänderung geregelt. Die einmalige Auszahlung der Sonderzahlung hat keinen Einfluss auf die Zahlungen an monatlicher Rente oder die jährliche Pauschalzahlung für Spezifische Bedarfe.

Die vorzeitige Auflösung des Vermögens hat auch keinen Einfluss auf den Fortbestand der Conterganstiftung. Die Conterganstiftung erhält ausreichend Mittel aus dem Bundeshaushalt, um die gesetzlichen Leistungen an Menschen mit Conterganschädigung vollumfänglich zu erfüllen.

Um mögliche Varianten einer Ausschüttung darzustellen, sind zwei Beispiele aufgeführt, wie eine mögliche Ausschüttung im Jahr 2022 aussehen könnte. Alle Zahlen basieren auf der Berechnung des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2020 und sind eine Schätzung. Die Berechnung erfolgte im Rahmen der alle zwei Jahre stattfindenden Evaluierung der Sonderzahlung.

Neues von der Stiftung 19 Mär 2021 08:42 #47806

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Neues von der Stiftung 20 Mär 2021 08:48 #47812

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COVID-19 - Versand der Bescheinigung über anerkannte Conterganschädigung
19. März 2021
Die Conterganstiftung erreichen viele Anfragen, ob die Bescheinigung über die anerkannte Conterganschädigung (CIP informierte hier) nicht ungefragt allen Betroffenen zugesendet werden kann.

Die Bitte ist nachvollziehbar und wir haben sie sorgfältig abgewogen. Im Ergebnis ist es am wichtigsten, dass wir Sie schnellstmöglich bedienen und Ihnen bei Bedarf innerhalb kürzester Zeit eine Bescheinigung zukommen lassen. Denn in einigen Bundesländern werden aktuell bereits Impftermine für die Impfgruppe mit hoher Priorität, der Menschen mit Conterganschädigung zugeordnet wurden (CIP berichtete hier), vergeben. Dies lässt sich nur sicherstellen, wenn wir die Bescheinigung individuell auf Anfrage versenden. Ein gleichzeitiger Versand an alle Betroffenen würde eine mehrwöchige Vorlaufzeit mit sich bringen und Sie könnten so möglicherweise bereits zu erhaltende Impftermine nicht bekommen.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir uns in Ihrem Sinne für diese Vorgehensweise entschieden haben. Richten Sie Ihre Anfrage zum Erhalt der Bescheinigung gerne an die Geschäftsstelle (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Telefon: 0221 3673-3673).

Eine gleichlautende Information werden wir ebenfalls in Form eines Papierschreibens versenden, damit auch die Betroffenen, die keinen Zugriff auf das CIP haben, in Kenntnis gesetzt werden.
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Neues von der Stiftung 20 Mär 2021 08:49 #47813

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Neues von der Stiftung 20 Mär 2021 13:51 #47814

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Per Mail geht das ja eh schnell- ich hatte nach kaum zwei Stunden schon die Bestätigung. Und ich gehe nicht davon aus, dass sich jeder impfen lässt, von daher macht Versenden auf Anfrage durchaus Sinn.

Neues von der Stiftung 16 Apr 2021 18:40 #47957

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Neues von der Stiftung 16 Apr 2021 18:41 #47958

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COVID-19 - AstraZeneca
16. April 2021
Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch Instituts (RKI) stimmt zu, dass den Menschen mit Conterganschädigung die Wahl des Covid-19-Impfstoffes ermöglicht wird.

Zu den Hintergründen:

Die Stiftung erhielt vereinzelt die Empfehlung, dass Menschen mit Conterganschädigung aufgrund der unklaren Nebenwirkungen nicht mit dem Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca geimpft werden sollen. Gleichzeitig äußerten sich Betroffene besorgt und verunsichert.

Da nur eine ausgebildete Medizinerin / ein ausgebildeter Mediziner eine Empfehlung oder Warnung in Bezug auf die Verwendung eines konkreten Impfstoffes aussprechen kann, sah es der Vorstand der Conterganstiftung fürsorgerechtlich für geboten an, sich an das Paul-Ehrlich-Institut mit der Bitte um Prüfung zu wenden (CIP berichtete hier). Dabei verwies er auch auf die besondere Biografie der Betroffenen.

Am gestrigen Tag erhielt der Vorstand der Conterganstiftung das Antwortschreiben des RKI. Herr Prof. Dr. Thomas Mertens, Vorsitzender der Ständigen Impfkommission, teilt darin mit, dass, obwohl der STIKO keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine erhöhte Gefährdung für besondere Thrombosen besteht, sie die Bedenken von Menschen, die durch ein Medikament nachhaltig schwer geschädigt wurden, teilen und auch aus ethischen Überlegungen zustimmen, den Menschen mit Conterganschädigung die Wahl des Covid-19-Impfstoffes zu ermöglichen.

Damit Sie als Betroffene / r einen Beleg zur Vorlage beim zuständigen Impfzentrum oder Ihrer Hausärztin / Ihrem Hausarzt führen können, haben wir das Schreiben für Sie veröffentlicht:

Antwortschreiben STIKO
Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich gerne zur Verfügung (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Telefon: 0221 3673-3673).
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Neues von der Stiftung 16 Apr 2021 18:41 #47959

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Neues von der Stiftung 16 Apr 2021 18:43 #47960

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STIKO
Der Vorsitzende
Prof. Dr. Thomas Mertens
STIKO-Geschäftsstelle
Fachgebiet Impfprävention
Robert Koch-Institut
Seestraße 10
13353 BERLIN 15. April 2021
Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Margit Hudelmaier und Dieter Hackler
Von-Gablenz-Str. 2-6
50679 KÖLN
COVID-19-Impfung von Menschen mit Conterganschädigung
Sehr geehrte Frau Hudelmaier, sehr geehrter Herr Hackler,
der Ständigen Impfkommission (STIKO) wurde von Prof. Chichutek, dem Leiter des Paul-Ehrlich-Instituts, Ihr Anliegen zur Prüfung weitergeleitet, ob die Anwendung des AstraZeneca-Impfstoffs bei Contergangeschädigten vermieden werden sollte. Hintergrund ist das Auftreten von seltenen, besonderen Thrombosen nach der Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff und die Annahme, dass aufgrund
der häufig vorkommenden Gefäßanomalien bei Contergangeschädigten der Einsatz der Vaccine in
dieser Patientengruppe gefährlich sein könnte.
Obwohl der STIKO keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine erhöhte Gefährdung für diese besonderen Thrombosen besteht, kann sie die Bedenken von Menschen, die durch ein Medikament
nachhaltig schwer geschädigt wurden, teilen und stimmt auch aus ethischen Überlegungen zu, den
Menschen mit Conterganschädigung die Wahl des COVID-19-Impfstoffs zu ermöglichen.
Mit besten Grüßen
Thomas Mertens
STIKO-Vorsitzender
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Neues von der Stiftung 22 Apr 2021 09:55 #47971

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Neues von der Stiftung 22 Apr 2021 09:56 #47972

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COVID-19 - Conterganstiftung informiert Landesgesundheitsministerien über notwendiges Impfstoff-Wahlrecht
19. April 2021
Nachdem sich die Ständige Impfkommission des Robert Koch Instituts mit dem Schreiben vom 15.04.2021 für ein Impfstoff-Wahlrecht der Menschen mit Conterganschädigung ausgesprochen hat (CIP berichtete hier), hat die Conterganstiftung dieses an die Gesundheitsministerien aller 16 Bundesländer weitergeleitet. Hintergrund dieses Vorgehens ist die Bitte, die Information an die medizinisch zuständigen Stellen im jeweiligen Verantwortungsbereich weiterzuleiten. Unter Angabe der konkreten Betroffenenanzahl im jeweiligen Bundesland weist die Conterganstiftung die Landesgesundheitsministerien darüber hinaus darauf hin, dass die Sicherstellung eines alternativen Impfstoffangebotes zu AstraZeneca somit geboten ist.

Über den weiteren Verlauf werden wir Sie wie üblich an dieser Stelle informieren. Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich gerne zur Verfügung (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Telefon: 0221 3673-3673).
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Neues von der Stiftung 24 Apr 2021 10:00 #47975

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Neues von der Stiftung 24 Apr 2021 10:01 #47976

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COVID-19 - Impfung von Assistenzkräften in Nordrhein-Westfalen (NRW)
23. April 2021
Aus dem Erlass zur „Klarstellung zu berufsindizierten Impfungen der Priorität 2“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 01.04.2021 geht hervor, dass

Menschen mit Assistenzbedarf, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets erhalten (§ 29 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) oder im Rahmen des Arbeitgebermodells Assistenzkräfte beschäftigen
sowie

deren Assistenzkräfte,
bereits jetzt einen Anspruch auf Impfung haben.

Als Nachweis muss das entsprechende Formblatt zum Impftermin mitgebracht werden. Eine Impfung dieses Personenkreises kann in den Impfzentren des Landes NRW erfolgen. Eine Übersicht über die Impfzentren sowie die erforderlichen Kontaktdaten für die Anmeldung finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums.

Für etwaige Fragen zum Thema „Corona-Pandemie“ steht Ihnen der Beratungsbereich der Conterganstiftung gerne zur Verfügung (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Telefon: 0221 3673-3673).

Neues von der Stiftung 24 Apr 2021 10:02 #47977

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Neues von der Stiftung 24 Apr 2021 10:03 #47978

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Bundesverfassungsgericht prüft Vereinbarkeit von § 15 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes mit dem Grundgesetz
23. April 2021
Der Vorstand der Conterganstiftung begrüßt diese bevorstehende Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich. Da die Conterganstiftung als Stiftung des öffentlichen Rechts daran gebunden ist, geltendes Recht und Gesetz anzuwenden, muss § 15 des Conterganstiftungsgesetzes bis zur Verkündung einer gegebenenfalls anderslautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie gehabt angewendet werden. Dieses Vorgehen wurde auch mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgestimmt.

Die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in Belgien, die sich zurzeit in einem laufenden Anhörungsverfahren zur Anrechnung von Leistungen von Anderen nach § 15 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes befinden (CIP berichtete hier), wurden per Einschreiben am 21.04.2021 in ihrer Landessprache über diesen Sachverhalt informiert. Der Vorstand hält dieses Vorgehen aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen für geboten. Die belgischen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die die Leistung des belgischen Staates bislang noch nicht angenommen haben, können die aktuellen Informationen zur jetzigen Rechtslage somit in ihre Entscheidung über eine Leistungsannahme mit einbeziehen.

Zukünftig werden diese Informationen allen aufgrund § 15 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes zu erlassenden Bescheiden beigefügt.

Hintergrund der Prüfung des Bundesverfassungsgerichtes ist, dass das Bundesverwaltungsgericht ein anhängiges Verfahren, in dessen Rahmen die Frage behandelt wurde, ob die Anwendung des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes rechtmäßig sei, am 31.03.2021 ausgesetzt hat. Gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sei.
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Neues von der Stiftung 24 Apr 2021 11:04 #47979

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www.contergannetzwerk.deahmee Stellungn/index.php/component/k2/item/287-stellungnahme-zur-diskussion-um-ein-6-conterganstiftungs%C3%A4nderungsgesetz.html

Sie die Stellungnahme von Christia Stürmer dazu !

Neues von der Stiftung 24 Apr 2021 18:58 #47980

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Funktioniert leider nicht.
Vielleicht so:
www.contergannetzwerk.de/index.php/compo...4nderungsgesetz.html
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Neues von der Stiftung 25 Apr 2021 10:26 #47981

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Sieht man mal wieder das die Stiftung und das Familienministerium ihr eigenes Ding machen und nichts selber entscheiden wollen.
Liebe Grüße
Lilly

Neues von der Stiftung 27 Apr 2021 08:01 #47984

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Organigramm der Geschäftsstelle
26. April 2021
Unter dem folgenden Link finden Sie nun auch ein Organigramm der Geschäftsstelle des Vorstandes der Conterganstiftung:

www.contergan-infoportal.de/stiftung/geschaeftsstelle/

Der Wunsch nach der Veröffentlichung eines Organigramms ist vielfach an uns herangetragen worden und wir freuen uns sehr, diesem nun nachzukommen.

Neues von der Stiftung 27 Apr 2021 08:01 #47985

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Neues von der Stiftung 04 Mai 2021 15:40 #48007

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Neues von der Stiftung 04 Mai 2021 15:40 #48008

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COVID-19 - Ausnahme von Kontaktbeschränkungen für Menschen mit Assistenzbedarf in Baden-Württemberg
04. Mai 2021
Eine Person, die für die Begleitung und Betreuung einer unterstützungsbedürftigen Person zwingend erforderlich ist, wird bei der Berechnung der zulässigen Personenanzahl bei den aktuell bestehenden Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet. Dies meldete das Ministerium für Soziales und Integration des Landes Baden-Württemberg auf Anfrage des Beratungsbereichs der Conterganstiftung zurück und nahm dabei Bezug auf § 9 Abs. 1 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) sowie § 28b Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Bitte beachten Sie:

Einen festen Wert oder eine Grenze, ab dem ein solch zwingender Betreuungsbedarf besteht, gibt es nicht. Dies ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Die Regelung ist zudem nicht auf eine für die Begleitung und Betreuung festgelegte Einzelperson beschränkt, da dies zu einer übermäßig starken Belastung dieser Person führen würde.

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Neues von der Stiftung 07 Mai 2021 08:17 #48046

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Neues von der Stiftung 07 Mai 2021 08:18 #48047

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Der Gesetzentwurf zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes liegt vor
06. Mai 2021
Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes zur Beratung an den Bundestagsfachausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Der Vorstand begrüßt, dass die Regierungsfraktionen in ihrem Gesetzentwurf unsere Anregungen hinsichtlich einer Änderung des Stiftungsnamens, der vorzeitigen Ausschüttung des Stiftungsvermögens für die jährliche Sonderzahlung und einer rechtlichen Klarstellung über den Schutz der Höhe der Schadenspunkte aufgegriffen haben. Der Berichterstatterin und dem Berichterstatter der Regierungsfraktionen, Frau Schulte (SPD) und Herrn Pilsinger (CSU), möchte der Vorstand seinen ausdrücklichen Dank für das große Engagement in dieser Sache aussprechen.

Der Gesetzesentwurf sieht im Einzelnen die folgenden Änderungen vor:

Die Conterganstiftung für behinderte Menschen soll in „Conterganstiftung“ umbenannt werden.
Die Regelungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes sollen dahingehend ergänzt werden, dass eine Aberkennung der Schadenspunkte als Bewertungsgrundlage für die Höhe der Leistungen zukünftig nicht mehr erfolgen darf.
Das für die jährliche Sonderzahlung vorgesehene Stiftungsvermögen soll vorzeitig zum 30. Juni 2023 an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger der Stiftung ausgezahlt werden.
Der unantastbare Kapitalstock der Stiftung soll von 6,5 Millionen Euro auf 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen werden. Die frei werdenden Mittel von 5 Millionen Euro sollen zukünftig für die Projektförderung verwendet werden.
Der Vorstand wird sich wegen des angedachten Auszahlungstermins des Vermögens für die Sonderzahlung mit den Abgeordneten in Verbindung setzen und sich für eine frühere Auszahlung zum 30. Juni 2022 aussprechen.

Neues von der Stiftung 12 Mai 2021 18:30 #48098

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www.contergan-infoportal.de/aktuelles/fr...tbaren-kapitalstock/

Fragen und Antworten zum unantastbaren Kapitalstock
12. Mai 2021

Der Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes sieht vor, dass es zu einer vorzeitigen Ausschüttung der Sonderzahlung kommen soll. Ebenso soll der unantastbare Kapitalstock der Stiftung von 6,5 Millionen auf 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen werden (CIP berichtete hier).

Aufgrund von Nachfragen zum Kapitalstock hat CIP die wichtigsten Informationen, wie auch die letzten Veröffentlichungen für Sie in Form von Fragen und Antworten zusammengefasst:

Woher stammt der Kapitalstock?

Der Kapitalstock der Conterganstiftung ergibt sich aus den bis zum 31.10.2009 angefallenen und nicht verausgabten Erträgen aus Bundesmitteln. Er wurde mit dem Zweiten Conterganstiftungsgesetz definiert.

In welcher Höhe besteht er?

6,5 Millionen Euro

Seit wann besteht er?

2009

Wozu war er bisher da?

Die Erträge des Kapitalstocks werden für Projektförderungen eingesetzt, die der Stiftungszweck als zweite Aufgabe neben der Erbringung von gesetzlichen Leistungen an Menschen mit Conterganschädigung vorsieht. Der Kapitalstock selbst darf hierfür nicht verwendet werden.

Welche Initiative verfolgt die Conterganstiftung?

Der Vorstand der Conterganstiftung hat angeregt, den Kapitalstock aufzulösen und das Vermögen ganz oder zum größten Teil, d.h. in Höhe von 5 Millionen Euro, der Sonderzahlung zuzuführen. In letzterer Variante können die verbleibenden 1,5 Millionen Euro für Projektförderungen eingesetzt werden. Erweiternd wurde vorgeschlagen, das Vermögen der Sonderzahlung um 5 Millionen Euro zu erhöhen. Die Folge: Der persönliche Auszahlungsbetrag der Betroffenen erhöht sich (CIP berichtete hier).

Was sind die Beweggründe der Conterganstiftung für den Impuls der Abschmelzung oder Auflösung des Kapitalstocks?

Um Erträge zur Projektförderung erzielen zu können, muss der Kapitalstock angelegt werden. Seit Jahren gibt es an den Finanzmärkten ein anhaltend niedriges, wenn nicht sogar negatives Zinsniveau für sichere Anlagen. Wirtschaftliche Anlagen können daher nicht mehr getätigt werden. Selbst bei niedrigen Zinsen sind keine Erträge zu erzielen, die eine langfristige Projektförderung ermöglichen würden. Daher ist es sinnvoll den Kapitalstock abzuschmelzen und das nun zur Verfügung stehende Geld für die Zuführung zur Sonderzahlung und ggf. die Projektförderung zu nutzen (CIP berichtete hier).

Ist der Fortbestand der Conterganstiftung durch eine Vermögensauflösung gefährdet?

Nein. Die Conterganstiftung ist weder der Gefahr einer Auflösung ausgesetzt, noch sind die Auszahlungen oder die Höhe der monatlichen Conterganrenten, der jährlichen Zahlungen zur Deckung spezifischer Bedarfe oder die Kapitalentschädigung betroffen. Auch auf die in diesem Jahr beginnende Förderung der Kompetenzzentren hat die Gesetzesänderung keinen Einfluss (CIP berichtete hier).

Wird die Entscheidung von den Betroffenenvertretern und den Dachverbänden mitgetragen?

Die vorzeitige Auszahlung der Sonderzahlung wird breit unterstützt. Die Betroffenenvertreter haben sich bereits im März 2021 für eine Priorisierung des Vorhabens ausgesprochen (CIP berichtete hier).

Was sieht der jetzige Gesetzesentwurf in Bezug auf diese Thematik vor?

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kapitalstock von derzeit 6,5 Millionen Euro auf zukünftig 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen wird, um damit 5 Millionen Euro für die Projektförderung zur Verfügung stellen zu können. Die Beratung des Gesetzesentwurfs ist für die kommende Woche terminiert. Der Vorstand steht hierzu in Kontakt mit den Abgeordneten
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