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Fragen und Antworten zum unantastbaren Kapitalstock
12. Mai 2021
Der Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes sieht vor, dass es zu einer vorzeitigen Ausschüttung der Sonderzahlung kommen soll. Ebenso soll der unantastbare Kapitalstock der Stiftung von 6,5 Millionen auf 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen werden (CIP berichtete hier).
Aufgrund von Nachfragen zum Kapitalstock hat CIP die wichtigsten Informationen, wie auch die letzten Veröffentlichungen für Sie in Form von Fragen und Antworten zusammengefasst:
Woher stammt der Kapitalstock?
Der Kapitalstock der Conterganstiftung ergibt sich aus den bis zum 31.10.2009 angefallenen und nicht verausgabten Erträgen aus Bundesmitteln. Er wurde mit dem Zweiten Conterganstiftungsgesetz definiert.
In welcher Höhe besteht er?
6,5 Millionen Euro
Seit wann besteht er?
2009
Wozu war er bisher da?
Die Erträge des Kapitalstocks werden für Projektförderungen eingesetzt, die der Stiftungszweck als zweite Aufgabe neben der Erbringung von gesetzlichen Leistungen an Menschen mit Conterganschädigung vorsieht. Der Kapitalstock selbst darf hierfür nicht verwendet werden.
Welche Initiative verfolgt die Conterganstiftung?
Der Vorstand der Conterganstiftung hat angeregt, den Kapitalstock aufzulösen und das Vermögen ganz oder zum größten Teil, d.h. in Höhe von 5 Millionen Euro, der Sonderzahlung zuzuführen. In letzterer Variante können die verbleibenden 1,5 Millionen Euro für Projektförderungen eingesetzt werden. Erweiternd wurde vorgeschlagen, das Vermögen der Sonderzahlung um 5 Millionen Euro zu erhöhen. Die Folge: Der persönliche Auszahlungsbetrag der Betroffenen erhöht sich (CIP berichtete hier).
Was sind die Beweggründe der Conterganstiftung für den Impuls der Abschmelzung oder Auflösung des Kapitalstocks?
Um Erträge zur Projektförderung erzielen zu können, muss der Kapitalstock angelegt werden. Seit Jahren gibt es an den Finanzmärkten ein anhaltend niedriges, wenn nicht sogar negatives Zinsniveau für sichere Anlagen. Wirtschaftliche Anlagen können daher nicht mehr getätigt werden. Selbst bei niedrigen Zinsen sind keine Erträge zu erzielen, die eine langfristige Projektförderung ermöglichen würden. Daher ist es sinnvoll den Kapitalstock abzuschmelzen und das nun zur Verfügung stehende Geld für die Zuführung zur Sonderzahlung und ggf. die Projektförderung zu nutzen (CIP berichtete hier).
Ist der Fortbestand der Conterganstiftung durch eine Vermögensauflösung gefährdet?
Nein. Die Conterganstiftung ist weder der Gefahr einer Auflösung ausgesetzt, noch sind die Auszahlungen oder die Höhe der monatlichen Conterganrenten, der jährlichen Zahlungen zur Deckung spezifischer Bedarfe oder die Kapitalentschädigung betroffen. Auch auf die in diesem Jahr beginnende Förderung der Kompetenzzentren hat die Gesetzesänderung keinen Einfluss (CIP berichtete hier).
Wird die Entscheidung von den Betroffenenvertretern und den Dachverbänden mitgetragen?
Die vorzeitige Auszahlung der Sonderzahlung wird breit unterstützt. Die Betroffenenvertreter haben sich bereits im März 2021 für eine Priorisierung des Vorhabens ausgesprochen (CIP berichtete hier).
Was sieht der jetzige Gesetzesentwurf in Bezug auf diese Thematik vor?
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kapitalstock von derzeit 6,5 Millionen Euro auf zukünftig 1,5 Millionen Euro abgeschmolzen wird, um damit 5 Millionen Euro für die Projektförderung zur Verfügung stellen zu können. Die Beratung des Gesetzesentwurfs ist für die kommende Woche terminiert. Der Vorstand steht hierzu in Kontakt mit den Abgeordneten