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Beratungsbereich - Umtausch alter Führerscheine in EU-Führerscheine erfordert keine ärztliche Untersuchung
30. März 2022
Die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 sind aktuell zum Umtausch ihrer alten Führerscheine in neue EU-Führerscheine verpflichtet. In diesem Zusammenhang wurde ein Betroffener unmittelbar nach dem Einreichen seines Führerscheines ohne begründeten Anlass aufgefordert, ein ärztliches Attest vorzulegen, welches die Fahreignung und die Einnahme oder Nichteinnahme von Medikamenten bescheinigt.
Vorstand und Geschäftsstelle erachten dieses Vorgehen, welches unter Umständen die Einbindung in amtsärztliche Untersuchungen mit sich ziehen kann, für unrechtmäßig. Denn dieses sogenannte Harmonisierungsverfahren erfordert gerade keine Prüfung der Fahrtauglichkeit.
Der Vorstand hat das Thema im Sinne der Betroffenen aufgegriffen und den Bundesminister für Digitales und Verkehr, Herrn Dr. Volker Wissing sowie nachrichtlich den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Herrn Jürgen Dusel auf den Missstand in der Umsetzungstätigkeit der Exekutive aufmerksam gemacht.
Das Schreiben an Herrn Minister Wissing können Sie hier einsehen. Die im Schreiben erwähnten Quellen haben wir im Folgenden für Sie veröffentlicht:
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e FeV
Richtlinie 2006/126/EG
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