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Stellungnahme Auftrag an Prof. Schauhoff u. Stiftungsstruktur
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THEMA: Stellungnahme Auftrag an Prof. Schauhoff u. Stiftungsstruktur
Stellungnahme Auftrag an Prof. Schauhoff u. Stiftungsstruktur 28 Jan 2018 17:22 #44754
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Stellungnahme zur Beauftragung des Gutachters Herrn Prof. Schauhoffs durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nachdem das BMFSFJ im Verfahren auf das 4. Conterganstiftungsänderungsgesetz damit im Deutschen Bundestag gescheitert ist, wesentliche Kompetenzen vom Stiftungsrat auf den Stiftungsvorstand zu verlagern, hat das Ministerium Herrn Prof. Schauhoff mit einem Gutachten beauftragt, welches als "Studie zur Begutachtung der Struktur der Conterganstiftung“ bezeichnet wird. Dieses Gutachten wurde entgegen aller Versprechungen des Ministeriums komplett am Stiftungsrat und den Betroffenenvertretern vorbei in Auftrag gegeben. Herr Prof. Schauhoff hat am 11.1.18 zu einem „Workshop“ eingeladen. Andreas Meyer und ich haben als die beiden ordentliche Betroffenenvertreter im Stiftungsrat unsere Teilnahme abgelehnt, insbesondere weil wir zweifeln, dass eine objektive Bewertung erfolgt. Damit trotzdem meine Haltung bekannt wird, habe ich die anliegende Stellungnahme verfasst. .
Anhang:
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Stellungnahme Auftrag an Prof. Schauhoff u. Stiftungsstruktur 04 Sep 2019 18:56 #46213
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Von: Christian Stürmer <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!>
Gesendet: Freitag, 23. August 2019 12:24 An: Schauhoff, Stephan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Betreff: Ihr Gutachten i.S. Conterganstiftung Christian Stürmer Bundesvorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V. Betroffenenvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen 73760 Ostfildern Weiherhagstr. 6 Telefon (Festnetz): 0711/50450872 Telefon (Mobil): 0172/7935325 Sehr geehrter Herr Prof. Schauhoff! Ihr Gutachten bezüglich der Struktur der Conterganstiftung ist nun veröffentlicht, wie Sie sicherlich wissen. Erheblichste Irritationen unter den Geschädigten wird dadurch ausgelöst, das in ihrem Gutachten auf Seite zwölf ausgeführt wird, dass die Betroffenenvertreter eine Veränderung des Punktesystems wünschen, aber hierbei das Budget für die Renten gleich bleiben könne - Seite 12. Zum einen bitte ich zu bestätigen, dass ein solcher Wunsch, dass das Budget bei Veränderung des Schadenspunktesystems gleich bleiben könne, weder von meinem Mit- Betroffenenvertreter Andreas Meyer und mir stammt. Wir waren bei den Sitzungen auch gar nicht zu gegen. Zum anderen hätte ich die Frage an Sie, um insoweit die Betroffenen aufzuklären,ob es überhaupt möglich ist, dass das Gesamtrentenbudget der Stiftung gleich bleibt, wenn doch die einzelnen Renten, die jahrzehntelang gezahlt wurden, bereits in Bestandsschutz erwachsen sind. Gibt man einer Person Schadenspunkte zusätzlich und müssen dabei aber die anderen Renten unverändert bleiben, so muss doch zwangsläufig das Gesamtrentenbudget erhöht werden, um die Mehrausgaben zu finanzieren. Das Conterganstiftungsrecht schreibt ja in § 13 Abs. 2 Ziff. 2 ConStifG Conterganrenten zwischen 662 Euro und 7 480 Euro vor. Die Schadenspunkterichtlinien sind ja nachrangig. Durch Vertrauensschutztatbestände dürften die individuellen Renten durch eine nachträgliche Änderung der Schadenspunkterichtlinien nicht nachteilig geändert werden können: So sagt das Verwaltungsgericht: "Die von der Medizinischen Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG zu treffende Entscheidung darüber, ob ein Körperschaden nach § 12 ContStifG vorliegt und wie dieser zu bewerten ist, dient lediglich der Vorbereitung des anschließenden Leistungsbescheides. Sie stellt zwar die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen fest und ist daher hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens in § 16 Abs. 2 bis Abs. 5 ContStifG ausführlich geregelt. Es handelt sich jedoch nicht um einen selbständigen Verwaltungsakt, der dem eigentlichen Leistungsbescheid vorgelagert wäre. Ein Verwaltungsakt ist entsprechend der Definition in § 35 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden durch die Entscheidung der Kommission über den Schadensfall nicht erfüllt. Denn die Medizinische Kommission ist zum einen keine Behörde. Behörde ist allein der Stiftungsvorstand, der die Geschäfte der Stiftung führt, insbesondere über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet sowie die Stiftung nach § 7 Abs. 5 ContStifG gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Medizinische Kommission ist ein dem Stiftungsvorstand untergeordneter Ausschuss (§ 16 Abs. 2 ContStifG), der nicht mit Hoheitsrechten ausgestattet ist, sondern lediglich eine sachverständige Beurteilung einer Vorfrage des Leistungsanspruchs vornimmt. Zum anderen hat diese Entscheidung der Kommission keine Außenwirkung, da sie nicht unmittelbar Rechte des Betroffenen begründet. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Entscheidung der Kommission über den Schadensfall dem Betroffenen gegenüber nicht als selbständiger Verwaltungsakt bekanntgemacht wird. Rechte des Betroffenen werden erst durch den nachfolgenden Bescheid der Conterganstiftung über die Festsetzung der Leistungen begründet. Die darin mitgeteilten Feststellungen der Kommission zur Frage des Vorliegens eines thalidomidbedingten Geburtsschadens und seiner Schwere sind somit lediglich Teil der Begründung des Bescheides, die grundsätzlich nicht bestandskräftig wird" www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j20...Urteil_20190528.html Für eine kurzfristige Antwort wäre ich sehr dankbar und verbleibe, mit freundlichen Grüßen Christian Stürmer ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -------- Nachricht -------- Betreff: AW: Ihr Gutachten i.S. Conterganstiftung Datum: Thu, 29 Aug 2019 10:30:31 +0000 Von: Schauhoff, Stephan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx An: Christian Stürmer <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Kopie (CC): syliva.kuerschner@xxxxxxxxxxxxx <syliva.kuerschner@xxxxxxxxxxxxxxxxx Sehr geehrter Herr Stürmer, gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung. Zunächst ist auf Seite 7 unserer Studie aufgeführt, wer an der Erörterung teilgenommen hat und dass Sie bzw. Herr Meyer eine Teilnahme abgelehnt haben und sich schriftlich äußerten. Auf Seite 12 wird dargestellt, dass allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bewusst war, dass eine Veränderung des Punktesystems bei gleichbleibendem Budget zu Gewinnern und Verlierern führen würde. Gerne kann ich Ihnen bestätigen, dass Sie uns gegenüber keinen Wunsch geäußert haben, das Budget könne bei Veränderung des Schadenpunktesystems gleichbleiben. Aber auch die anderen Betroffenenvertreter haben sich, wie dargelegt, dazu nichts gewünscht. Ihre Darstellung in der E-Mail vom 23. August, 19:24Uhr, suggeriert, es habe etwaige Zusagen gegeben, dies ist unzutreffend. Ihre Frage, ob es wegen des Bestandschutzes überhaupt möglich ist, dass das Gesamtrentenbudget gleichbleibt, wenn Veränderungen erfolgen sollten, vermag ich nicht zu beantworten, da diese Frage nicht von unserem Gutachterauftrag umfasst ist. Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Partner Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB Fritz-Schäffer-Straße 1 53113 Bonn T +49 228 xxxxxxxxxxxxxxx F +49 228 xxxxxxxxxxxxxx E xxxxxxxxxxxxxxxxxxx ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Von: Christian Stürmer <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Gesendet: Donnerstag, 29. August 2019 13:05 An: Schauhoff, Stephan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Betreff: Re: Ihr Gutachten i.S. Conterganstiftung Sehr geehrter Herr Prof. Schauhoff! Zunächst vielen Dank für Ihre Nachricht. Mir ist nicht ganz bewusst, wie die Aussage Im Gutachten, dass es den Teilnehmer bewusst war, dass es bei Veränderungen im Schadenspunktesystem bei gleichbleibendem Budget zu "Gewinnern und Verlierern" führen würde, zu verstehen ist. Abgesehen davon, dass viele Teilnehmern im Workshop in den jeweiligen Diskussionen im Internet auch erklärt haben, dass eine solche Äußerung von ihnen nicht stammt. liegt zudem ein gewisser Widerspruch vor, der zu gewissen Irritationen unter den Conterganopfern führt. Einerseits wird gesagt, dass die Frage nicht untersucht wurde, weil sie nicht mit dem Begutachtungsauftrag umfasst war. Aber: Wenn die jeweilige Höhe der Rente von einem Bestandsschutz erfasst ist, führte es bei Veränderungen im Schadenspunktesystem doch gar nicht zu "Gewinnern und Verlierern" - vielmehr entstünden durch die neuen Punkte separate Ansprüche, die der Staat zu bedienen hätte. Diese Aussage im Gutachten hat die Geschädigten sehr Irritiert und ich bitte höflich darum, dies aufzuklären. Weiterhin bitte ich um Erlaubnis, dass sich unsere Korrespondenz u.a im Contergannetzwerk (www.contergannetzwerk.de) veröffentlichen darf. Für eine kurzfristige Rückäußerung ich dankbar. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Stürmer -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -------- Nachricht -------- Betreff: AW: Ihr Gutachten i.S. Conterganstiftung Datum: Tue, 3 Sep 2019 16:54:45 +0000 Von: Schauhoff, Stephan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx An: Christian Stürmer <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Sehr geehrter Herr Stürmer, ich vermag keinen Widerspruch zu erkennen. Einzelne Workshopteilnehmer haben dies angemerkt und wir dies referiert. Eine rechtliche Wertung ist damit offensichtlich nicht verbunden, auch keine Auseinandersetzung mit der von Ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage. Dies können Sie auch in dem Netzwerk bekannt machen. Damit sollte dieser Punkt geklärt sein. Mit freundlichen Grüßen Stephan Schauhoff Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Partner Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB Fritz-Schäffer-Straße 1 53113 Bonn T +49 228 xxxxxxxxxxxxxxxxxx F +49 228 xxxxxxxxxxxx E xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ -------- Ursprüngliche Nachricht -------- Von: law <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Datum: 03.09.19 21:08 (GMT+01:00) An: "Schauhoff, Stephan" xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Betreff: Re: AW: Ihr Gutachten i.S. Conterganstiftung Guten Abend! Danke für Ihre Antwort. Darf ich unsere Email-Korrespondenz im Contergannetzwerk einstellen Viele Grüße Christian Stürmer Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Von: law <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Gesendet: Mittwoch, 4. September 2019 17:13 An: Schauhoff, Stephan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Cc: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Betreff: Re: AW: Ihr Gutachten i.S. Conterganstiftung Sehr geehrter Herr Prof. Schauhoff! Für eine kurzfristige Beantwortung wäre ich dankbar. Besten Dank und freundliche Grüße Christian Stürmer Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet. ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: AW: AW: Ihr Gutachten i.S. Conterganstiftung Datum: Wed, 4 Sep 2019 15:35:33 +0000 Von: Schauhoff, Stephan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx An: law <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Sehr geehrter Herr Stürmer, das dürfen Sie machen. Dabei setze ich die vollständige Wiedergabe voraus. Ich hoffe, dies beendet die Spekulationen, was mit dem Satz ansonsten gemeint gewesen sein könnte. Beste Grüße Stephan Schauhoff Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Partner Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB Fritz-Schäffer-Straße 1 53113 Bonn T +49 228 xxxxxxxxxxxxxxxx F +49 228 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx E xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Flick Gocke Schaumburg ist Mitglied von Taxand. | Flick Gocke Schaumburg is a member of Taxand. www.taxand.com Vertrauliche E-Mail von Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB mit Sitz in Bonn (AG Essen PR 946). 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