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THEMA: Deutscher Behindertenrat zum Bundesleistungsgesetz

Deutscher Behindertenrat zum Bundesleistungsgesetz 30 Sep 2013 07:49 #34097

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Deutscher Behindertenrat zum Bundesleistungsgesetz
Veröffentlicht am Dienstag, 24. September 2013 von Ottmar Miles-Paul
Logo des Deutschen Behindertenrates
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© DBR
Berlin (kobinet) In der nun kommenden Legislaturperiode des Deutschen Bundestages soll ein neues Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Der Deutsche Behindertenrat fordert, dass hiermit die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in das deutsche Leistungsrecht überführt werden und hat hierfür ein Positionspapier verabschiedet.
Der Deutsche Behindertenrat (DBR) hält es demnach für erforderlich, dass das Bundesleistungsgesetz Bestandteil eines novellierten SGB IX wird. Der im Sommer 2012 im Rahmen des Fiskalpaktes ausgehandelte Einstieg des Bundes in die Finanzierung der Leistungen muss nach Ansicht des Aktionsbündnisses der Behindertenverbände tatsächlich erfolgen, ohne dass fiskalische Aspekte die Reformdebatte dominieren. Vor diesem Hintergrund sieht der Deutsche Behindertenrat das Grundlagenpapier der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom August 2012 nicht als geeignete Basis an.
Ziel eines Bundesleistungsgesetzes muss nach Ansicht des DBR die volle und wirksame Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen sein, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Entsprechend dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention sind Menschen mit Behinderungen in die Entwicklung und Umsetzung eines Bundesleistungsgesetzes aktiv einzubeziehen.
In diesem Prozess sind für den DBR folgende inhaltliche Ausgestaltungen unverzichtbar:
Es ist ein Rechtsanspruch auf eine von Leistungsträgern und –erbringern unabhängige Beratung als Ersatz zu den im SGB IX aufgeführten Servicestellen zu verankern.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind aus dem Bereich der Fürsorge herauszulösen und in das neue Bundesleistungsgesetz zu überführen. Sie sind einkommens- und vermögensunabhängig zu erbringen. Bisher sind bedarfsdeckende Teilhabe und Persönliche Assistenz oft nur möglich, wenn auf eigenes Einkommen und Vermögen verzichtet wird oder dieses bis auf einen geringen Freibetrag verbraucht ist. Es ist jedoch diskriminierend, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderung auf Sozialhilfeniveau verwiesen werden. Das gleiche gilt auch für ihre Angehörigen. Ebenso zu unterbleiben haben benachteiligende Regelungen, die pauschal an das Alter der Leistungsberechtigten anknüpfen.
Die bisherigen Leistungen der Eingliederungshilfe müssen auch zukünftig bedarfsdeckend erbracht werden. Das Bundesleistungsgesetz muss daher einen weiten sowie offenen Leistungskatalog enthalten, der sicherstellt, dass keine Leistungslücken entstehen. Denn das Recht auf Teilhabe erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und Lebensphasen. Seine Verwirklichung erfordert die Bereitstellung der individuell benötigten personellen (vor allem Assistenz und Betreuung bzw. Begleitung), technischen (u.a. Hilfsmittelversorgung, Wohnanpassung und Kfz-Hilfe) sowie fachlich anleitende Hilfen (etwa Schulungen in lebenspraktischen Fähigkeiten, Gebärdensprachkurse).
Das Wunsch- und Wahlrecht für eine selbstbestimmte Lebensführung und der Rechtsanspruch auf Teilhabe in allen Lebensbereichen dürfen weder eingeschränkt noch relativiert werden. Insbesondere muss die freie Wahl des Wohnorts und der Wohnform gesetzlich normiert werden. Der bestehende Mehrkostenvorbehalt ist ersatzlos zu streichen.
Der Zugang zu den bisherigen Leistungen der Eingliederungshilfe muss in einem neuen Bundesleistungsgesetz anhand einer individuellen Bedarfsfeststellung nach bundeseinheitlichen Kriterien erfolgen. Hierbei ist die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zugrunde zu legen. Die Verfahren der Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs müssen partizipativ sowie diskriminierungsfrei ausgestaltet werden und vor allem im Wege einer stigmatisierungsfreien Befragung erfolgen.
Ergänzend zu den individuell erforderlichen und erfassbaren Teilhabeleistungen ist als weiterer Nachteilsausgleich in einem Bundesleistungsgesetz eine pauschalierte Geldleistung vorzusehen, wie es das geltende Recht beispielsweise mit dem Landesblinden-, dem Sehbehinderten- sowie dem Gehörlosengeld derzeit schon kennt. Diese soll zum einen die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten stärken. Zum anderen soll es ein Ausgleich für in der Leistungsbemessung des Teilhaberechts nicht weiter spezifizierbare Bedarfe sein. Sie dient nicht dem Einkommensersatz und darf daher weder als Einkommen oder Vermögen bei der Bemessung anderer Sozialleistungen, noch im übrigen Rechtssystem als einzusetzendes Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden.

Link zum Positionspapier des Deutschen Behindertenrates zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes:

www.teilhabegesetz.org//media//Ottmars_D...sleistungsgesetz.pdf


Quelle: www.kobinet-nachrichten.org/de/1/nachric...sleistungsgesetz.htm

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