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Dieselfahrverbote
02.05.2019
Ausnahmeregelungen für Menschen mit Behinderung bei Dieselfahrverboten
Am 11.04.2019 wurde das 13. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft. Dieses Änderungsgesetz gibt verbindlich Auskunft über bundesweite Ausnahmen bei bestehenden und zukünftigen Dieselfahrverboten.
In § 47 Abs. 4a Nr. 7 des Gesetzestextes wird Bezug genommen auf die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV), die u.a. besagt, dass folgende Kraftfahrzeuge von Verboten ausgenommen sind: „ … Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die … im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen“ (vgl. § 2 BImSchV i.V.m. Nr. 6 des Anhangs 3).
Damit ist nun Klarheit geschaffen worden, welche Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung bei Dieselfahrverboten gelten. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für bereits bestehende und alle künftigen Umweltzonen. Es bedarf hierzu keines Antrags.
Weitere mögliche Ausnahmeregelungen durch örtliche Behörden
Mögliche zusätzliche Ausnahmeregelungen obliegen dagegen den jeweils örtlich zuständigen Behörden. So ist beispielsweise in Stuttgart eine Ausnahme auch möglich für Personen mit Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen G und/oder für Personen, die an beidseitiger Phokomelie oder Amelie leiden.
Für Betroffene ohne Merkzeichen aG, H oder Bl ist es also möglicherweise sinnvoll, sich bei der für sie zuständigen Bezirks- oder Landesregierung über weitere Ausnahmen zu informieren. Zuständig hierfür ist zumeist die Abteilung/das Referat mit dem Aufgabengebiet „Luftreinhaltepläne“.
Quellen:
13. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Eingestellt von: T. Heckmann
Letzte Aktualisierung: 02. Mai 2019