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THEMA: Änderung des Conterganstiftunggesetzes

Änderung des Conterganstiftunggesetzes 17 Jan 2020 22:58 #46593

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Wie Werner richtig schreibt ist es geltendes Recht. - aber erst ab dem 1.1.2024

MIt. Art. 49 (dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0351-19.pdf) ist folgende Regeölung vorgesehen:
"Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse desMenschen mit Behinderungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Ka-pitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt."


Aber:
Diese Regelung tritt gem. Art. 59 (dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0351-19.pdf - Seite 159) erst am 1.1.2024 in Kraft.

Momentan gilt also das alte Recht.

Bisher ist die Verkapitalisierungsmöglichkeit an das Bundesversorgungsgesetz gekoppelt. Das Bundesversorgungsgesetz wird aber entfallen. Darum besteht bei uns daher Regelungsbedarf. Da man davon ausging, dass wir alle 2024 60 Jahre alt sind (was ja nicht stimmt) hat man die 5 Jahre Verkapitalisierungsdauer genommen, die uns nach alten Recht ab dem 60. Lebensjahr momentan zusteht. Hingegen hat man den Verkapitalisierungsgrund vereinfacht/abgeflacht.

Wohlgemerkt: Ich werde das thematisieren.

LG
Folgende Benutzer bedankten sich: edschie, Susanne, Tom 61, tina 1961, nicola1961

Änderung des Conterganstiftunggesetzes 26 Jan 2020 12:36 #46617

  • WerBo
Cora1961 schrieb:
Kann hier keiner etwas dazu schreiben?
Sind keine Details bekannt?


ich habe mal das von Werner angegebene Bundesgesetzblatt überflogen, da steht diese Regelung als eine von (SEHR ) vielen "einfach so" drin.
Aus den Themen der weiteren Regelungen rate ich, dass es sich um eine Anpassung des ContStifG an andere Sozialgesetze handelt, sie wäre dann quasi automatisch gekommen, ohne dass Stiftung oder Vertreter dabei überhaupt mitgeredet hätten.

Änderung des Conterganstiftunggesetzes 26 Jan 2020 12:41 #46618

  • WerBo
Lilly schrieb:
Ich wollte nächstes Jahr meine Restschuld meines Hauses kapitalisieren lassen...ich bin erst 58ig...daa kann ich jetzt auf die verkürzte Laufzeit von 5 Jahren vergessen...da bleibt mir nur noch wenig übrig von meiner Rente...die Bank hat mit einer Laufzeit von 10 Jahren kein Problem wegen meines Alters...das ist echt eine Unverschämtheit der Stiftung...meine Meinung...
Gruß
Lilly


Wenn ich das richtig gelesen habe, kannst Du jetzt noch für 10 Jahre kapitalisieren. In 5 Jahren ist dann nicht, wie vorher, der Deckel drauf, sondern es gibt 5 Jahre ohne Bedingungen. Die Stiftung wurde sicher gar nicht gefragt. ( siehe anderes Posting, ich halte das für eine allgemeine Anpassung )
Man sollte deren Wichtigkeit bei der Gesetzgebung nicht überschätzen. Außerhalb des ContStifG kennt die bestimmt keiner.

Übrigens: braucht man die Rente nicht auch zum Leben ? Wenn es wirklich 10 Jahre lang nichts mehr gäbe, hätten die meisten dann nicht ein Geldproblem ?
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