Was für Rechtsfolgen kann das Urteil haben?
Grundsätzlich gilt, dass abgeschlossene Verfahren mit bestandskräftigen Bescheiden trotz der Entscheidung weitergelten.
Ausnahmsweise kann nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder in das "abgeschlossene" Verfahren eingetreten werden.
Nach § 32 Abs 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt:
"War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html#:~:text=%C2%A7%2032%20Wiedereinsetzung%20in%20den,Vertreters%20ist%20dem%20Vertretenen%20zuzurechnen.
Fraglich ist, ob die Nichtkenntnis der erst durch das OVG beseitigten allgemeinen Rechtsirrtums als "Verhinderung" zu werten ist. Ich meine, ja..
In Fällen also, in denen sich jemand mit Berufung auf seine Unkenntnis der tatsächlich erforderlichen Verfahrensweise (Entscheidung durch das Gesamtgremium der mediz. Kommission) Wiedereinsetzung des Verfahrens zu beantragen beabsichtigt, so könnte dies allenfalls nur innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Urteil) geschehen.
Hier nochmal der Gesamttext des § 32 Verwaltungsverfahrensgesetzes:
§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Sofern in einem Einzelfall aber ein Gericht entschieden hat, so könnte es sein, dass man das Urteil angreifen müsste (unter den Maßstäben der Verwaltungsgerichtsordnung), wenn dies möglich ist. Aber durchaus zu prüfen! Aber immer Achtung! Es laufen Fristen!
Am besten in solchen Fällen anwalltlichen Rat einholen, denn es geht ja auch insbesondere darum, ob man sich nach einer Wiedereinsetzung einen inhaltlichen Erfolg in der Sache versprechen kann.
In offenen Verfahren, also wenn noch keine Widerspruchsbescheid ergangen, bzw. rechtskräfig geworden ist, könnte die Nichtentscheidung 1durch das Gesamtgremium der medz. Kommission ein Argument sein, um seinen Fall nochmal in die Kommission zu bringen. Das könnte dann relevant sein, wenn nicht aussichtslos wäre, dass das Gesamtgremium anders entscheiden würde.