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THEMA: Rechtsfolgen aus dem OVG-Urteil

Rechtsfolgen aus dem OVG-Urteil 29 Nov 2023 21:31 #50974

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Was für Rechtsfolgen kann das Urteil haben?

Grundsätzlich gilt, dass abgeschlossene Verfahren mit bestandskräftigen Bescheiden trotz der Entscheidung weitergelten.
Ausnahmsweise kann nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder in das "abgeschlossene" Verfahren eingetreten werden.

Nach § 32 Abs 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt:

"War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__32.html#:~:text=%C2%A7%2032%20Wiedereinsetzung%20in%20den,Vertreters%20ist%20dem%20Vertretenen%20zuzurechnen.

Fraglich ist, ob die Nichtkenntnis der erst durch das OVG beseitigten allgemeinen Rechtsirrtums als "Verhinderung" zu werten ist. Ich meine, ja..

In Fällen also, in denen sich jemand mit Berufung auf seine Unkenntnis der tatsächlich erforderlichen Verfahrensweise (Entscheidung durch das Gesamtgremium der mediz. Kommission) Wiedereinsetzung des Verfahrens zu beantragen beabsichtigt, so könnte dies allenfalls nur innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Urteil) geschehen.


Hier nochmal der Gesamttext des § 32 Verwaltungsverfahrensgesetzes:

§ 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Sofern in einem Einzelfall aber ein Gericht entschieden hat, so könnte es sein, dass man das Urteil angreifen müsste (unter den Maßstäben der Verwaltungsgerichtsordnung), wenn dies möglich ist. Aber durchaus zu prüfen! Aber immer Achtung! Es laufen Fristen!

Am besten in solchen Fällen anwalltlichen Rat einholen, denn es geht ja auch insbesondere darum, ob man sich nach einer Wiedereinsetzung einen inhaltlichen Erfolg in der Sache versprechen kann.

In offenen Verfahren, also wenn noch keine Widerspruchsbescheid ergangen, bzw. rechtskräfig geworden ist, könnte die Nichtentscheidung 1durch das Gesamtgremium der medz. Kommission ein Argument sein, um seinen Fall nochmal in die Kommission zu bringen. Das könnte dann relevant sein, wenn nicht aussichtslos wäre, dass das Gesamtgremium anders entscheiden würde.
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Rechtsfolgen aus dem OVG-Urteil 30 Nov 2023 10:01 #50978

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Wie sieht es eigentlich mit einer Sammelklage aus? Oder ist die nicht für Contergangeschädigte geeignet?

In meinem damaligen Bescheid 2010 hatte nur der Vorsitzende der Medizinischen Kommission entschieden. Ich vermute, dass es sehr, sehr viele Bescheide gibt, die von der Stiftung überprüft werden müssten.
Herzliche Grüße
Monika
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Rechtsfolgen aus dem OVG-Urteil 30 Nov 2023 11:15 #50980

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Eine Möglichkeit einer Sammelklage sehe ich nicht

Wir haben verschiedenartige Fallkonstellationen (offene Verwaltungsverfahren, abgeschlossene Verwaltungsverfahren ohne Verwaltungsgerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren mit nicht abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren und schließlich Verwaltungsverfahren mit rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsverfahren

@Monika Ich denke nicht, dass der Vorsitzende der med. Kommssion die Entscheidung getroffen hat - das dürfte der Gutachter sein, worauf die Entscheidung fusst.
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Rechtsfolgen aus dem OVG-Urteil 30 Nov 2023 11:46 #50981

Hoffentlich legt die Stiftung nicht wieder Revision ein!

Rechtsfolgen aus dem OVG-Urteil 30 Nov 2023 15:30 #50983

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Anträge sind aber nicht nur jetzt schon möglich, sondern u.U. zur Fristwahrung auch nötig, wenn man zurück ins Verfahren will.
Wenn Revision eingelegt würde, dann könnte passieren, dass das (neu aufgerollte) Verfahren dann ruhend gestellt würden.
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