Zu meinem Antrag in der 114. Stiftungsratssitzung zu Anwalts- und Verfahrenskosten in Verwaltungsgerichtsverfahren-
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Da mir zugetragen wurde, dass der Gegenstandswert (aus dessen Höhe sich die Anwalts- und Gerichtskosten errechnen) in einem Gerichtsverfahren, in welchem eine conterganbetroffene Person ihre Schäden als conterganbedingt eingeklagt hatte, auf 208.000 Euro festgesetzt werden sollte, habe ich das Thema „Verfahrenskosten“ in die 114. Stiftungsratssitzung eingebracht.
In der Sitzung hat der Vorstand erklärt, dass der Gegenstandwert sich aus der beantragten Nachzahlung und einer Hochrechnung ergeben würde, die die betroffene Person voraussichtlich noch bekäme.
Man errechnet also alle Beträge, die eine Person conterganbedingt für die Vergangenheit erhalten würde und fiktiv, was die betroffenen Person noch in Zukunft erhalten würde.
Daraus können hunterttausende Euro entstehen
Zwar hat sich herausgestellt, dass es sich in dem genannten Einzelfall nur um 55.000 Euro Gegenstandswert handele, trotzdem kann jeder ausrechnen, wenn jemand Leistungen für z.B. monatlich z.B. 3.000 Euro beantragt, dies für 10 Jahre schon mindestens 360.000 Euro + Leistungen für die Zukunft ausmacht. Die genauen Daten hole ich mir noch.
Ich habe in der Sitzung ausgeführt, dass, solche Gegenstandswerte völlig unangemessen und unhaltbar seien. Wenn z.B. ein Erwerbsminderungsrentner heute Anhaltspunkte dafür bekommt, dass seine Schäden conterganbedingt seien und der klagt dann, riskiert er all` das, was er sich in seinen kleinen Verhältnissen mühevoll erworben hat –
schlicht seine gesamte Existenz..
Ich habe ausgeführt, dass dies inakzeptabel ist. Auch, dass in Punkte-Überprüfungsverfahren überhaupt Gerichtskosten erhoben und Anwaltskosten durch die Stiftung (als mittelbare Staatsverwaltung) geltend gemacht werden, kann nicht hingenommen werden. Dies ergibt sich daraus, dass der Staat selbst Schuld auf sich geladen hat und auch aus den übernommen Verpflichtungen Grünenthals. Es kann nicht sein, dass, wenn jemand überprüfen lässt, ob er hieraus folgende Schäden hat, dann durch den Staat solchen Kostenrisiken ausgesetzt wird.
Mir wurde von Margit Hudelmeyer entgegnet, Betroffene könnten ja Prozesskostenhilfe beantragen. Ich entgegnete, dass Prozesskostenhilfe immer und grundsätzlich nur für die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten gilt, aber niemals für die gegnerischen Kosten, also die Anwaltskosten der Stiftung. Selbst der Ärmste unter den Armen unter den Klägern muss diese Kosten, im Fall, dass er den Prozess verliert, zahlen.
Dies alles hat natürlich eine enorme abschreckende Wirkung. Ob man dies bewusst hinnimmt oder nicht, sei dahingestellt.
Ich habe gefordert, dass der im Recht in verschiedenartigen Fallkonstellationen zugeordnete sog. „Auffangwert“ (5.000 Euro) auch in Verfahren bezüglich conterganspezifischer Leistungen anzuwenden ist. Dafür müsste der Gesetzgeber ran.
Wir werden eine entsprechende Initiative starten.