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THEMA: Widerspr. im Umlaufverf. d. März-Stiftungsratssitzung zu kippen

Widerspr. im Umlaufverf. d. März-Stiftungsratssitzung zu kippen 17 Jan 2022 22:55 #48919

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Stiftungsratssitzungen der Conterganstiftung sollen zu Pandemiezeiten per Videokonferenz stattfinden und keine Beschlüsse im Umlaufverfahren erfolgen:

Christian Stürmer
Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung
(Betroffenenvertreter)

73760 Ostfldern, Weiherhagstr. 6, Telefon: 017670967290








An die Conterganstiftung

- Stiftungsratsvorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreterin -

c/o Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Berlin












Sehr geehrter Herr Linzbach,

sehr geehrte Frau Maltry!

Dem Umlaufverfahren zur Beschlussfassung des Entfalls der 111. Stiftungsratssitzung (März 2022) widerspreche ich in der geplanten Form.



Dies insbesondere aus folgenden Gründen:


I. Umlaufverfahren zu Informationsrechten; mangelnde Konkretisierung eines Ersatztermins

1.) Zum einen ist das Thema "Umlaufverfahren zur Satzungsänderung" noch nicht erledigt. Wie bekannt, muss nach meinem Widerspruch zu diesem Umlaufverfahren in der Sache in einer Stifuntgsratssitzung entschieden werden. Gibt es zu den beabsichtigen Änderungen denn endlich einen neuen Entwurf, gerade im Hinblick auf die Informationsrechte der Organmitglieder (§7 Abs. 6 der Satzung)? Ggf. bitte ich um Übersendung zur Prüfung.

2.) Einen neuen Termin so unbestimmt zu beschreiben - mit der Formulierung, dass dieser "möglichst Anfang des zweiten Halbjahres nachgeholt wird" - und damit als alles andere als sicher stattfindend - zu erklären, ist gleichfalls inakzeptabel.

Als Betroffenenvertreter kann ich leider den Geschädigten gegenüber kaum mehr begründen, warum ich Nichtdurchführungen der Stiftungsratssitzungen unwidersprochen mitmache.




II. Unzulässigkeit von Umlaufverfahren; Antrag auf Stiftungsratssitzung als Videokonferenz

Im Zuge der Umlaufverfahren bitte ich hinsichtlich der generellen Statthaftigkeit von Umlaufverfahren und Gültigkeit entsprechend gefasster Beschlüsse um Prüfung und Stellungnahme, wobei ich vortrage:

Im Rahmen der Normenhierachie geht, wie bekannt, das Gesetz vor Satzung und Geschäftsordnungen; überdies die Satzung den Geschäftsordnungen vor. § 6 Abs. 7 Satz 1 ConStifG verlangt für die Beschlussfähigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen, dass "die Hälfte der Mitglieder anwesend ist." Das bedeutet, in einer Sitzung muss die Hälfte der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit auch tatsächlich da sein. Umlaufverfahren widersprechen damit dem Conterganstiftungsgesetz. Zwar regelt § 6 Abs. 5 ContStifG, dass der Stiftungsrat auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung arbeitet, in welcher an einziger Stelle im gesamten Conterganstiftungsrecht Umlaufverfahren erwähnt werden. Hierbei darf sich die Geschäftsordnung aber weder über die spezifischen Anordnungen des Conterganstiftungsgesetzes hinwegsetzen, noch über die Satzung. Insofern gehe ich davon aus, dass die Anordnungen der Geschäftsordnung zur Durchführung von Umlaufverfahren unwirksam sind.
Weiter ist in der Satzung, welche spätestens in § 6 Abs. 6 Satz 3 ContStifG ihre Stütze findet, festgeschrieben, dass der Stiftungsrat mindestens zweimal jährlich einberufen wird (§ 8 Abs. 4, Satz 1). Er ist, nach § 8 Abs. 5 Satz 2 der Satzung, "beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und wenigstens die Hälfte der MItglieder anwesend sind." Auch das verlangt, dass zu Beschlussfassungen "Mitglieder anwesend" sein müssen. Auch § 8 Abs. 7 spricht nochmals ausdrücklich von der Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen. Zwar wird auch in § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung statuiert, dass es zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehört, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese muss aber selbstverständlich dem Conterganstiftungsgesetz entsprechen und darf sich natürlich nicht einfach über das in der Normenhierarchie vorgehende Conterganstiftungsgesetz und die gleichfalls vorgehende Satzung hinwegsetzen und einfach etwas anderes bestimmen. Solche Regelungen sehe ich wohlgemerkt als unwirksam an.

Angesichts dieses ziemlich eindeutigen Sachverhaltes sehe ich als einzigen rechtssicheren Ausweg für die Zukunft, dass die Stiftungsratssitzungen zu Pandemiezeiten als Videokonferenzen durchgeführt werden. Denn das Conterganstiftungsrechts verlangt keine Präsenzsitzung. Hierbei ist aber unbedingt zu erwähnen, dass § 6 Abs. 5 Satz 5 ContStifG einzuhalten ist, nämlich dass öffentlich getagt werden muss und damit alle Contergangeschädigten die Möglichkeit der Teilnahme als Publikum haben müssen.

Ich beantrage,

entsprechend zu verfahren und in der ersten Jahreshälfte, bzw. bei Nichtdurchführbarkeit von Stiftungsratssitzungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, die Stiftungsratssitzungen jeweils per Videokonferenz unter Teilnahmemöglichkeit aller Contergangeschädigten als Zuschauer durchzuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Christian Stürmer
Mitglied im Stiftungsrat
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