dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/125/1812500.pdf
.2.1 Datenschutzfragen bei der Conterganstiftung
Ein Beratungs- und Kontrollbesuch deckte Probleme und Schwachstellen auf. Die Conterganstiftung für behinderte Menschen ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes.
Sie erbringt Leistungen an behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Stolberger Firma Chemie Grünenthal
GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Es handelt sich daher bei den dort zu verarbeitenden Daten um sehr sensible Gesund-
heitsdaten. Bei einem Besuch der Conterganstiftung zeigten sich verschiedene datenschutzrechtliche Probleme, von denen einige ungewöhnlich, andere aber symptomatisch für viele
öffentliche und nicht-öffentliche Stellen waren. Bei der Anbindung der Geschäftsstelle der Conterganstiftung beim damaligen Bundesamt für den Zivildienst (BAZ- heute: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - BAFzA) im Jahr 2010 war die Datenschutzbeauftragte des BAZ auch mit den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten der Conterganstiftung betraut worden. Dies ist nach § 4f Absatz 2 Satz 4 BDSG grundsätzlich bei öffentlichen Stellen des Bundes zulässig. Ungewöhnlich war allerdings, dass diese Bestellung sich nicht auf die ganze Conterganstiftung erstreckte, sondern ausschließlich auf ihre Geschäftsstelle. Für andere Organe der Conterganstiftung, wie etwa den Vorstand oder die ärztlichen Kommissionen war die Datenschutzbeauftragte ausdrücklich nicht zuständig. Ich habe die Conterganstiftung deswegen darauf hingewiesen, dass sie als öffentliche Stelle des Bundes nicht nur für einen Teil, sondern für alle ihre Organe und Bereiche nach § 4f BDSG einen internen Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Zu meinem Bedauern war am Ende des Berichtszeit ein behördlicher Datenschutzbeauftragter nach § 4f BDSG für die gesamte Conterganstiftung noch nicht bestellt.