Die Übergabe der Beschwerde in Straßburg und der Fortgang des Verfahrens
Nachdem eine Verfassungsbeschwerde von 11 Beschwerdeführern vom Contergannetzwerk Deutschland e.V. insbesondere auch mit dem Argument abgewiesen wurde, ein „Sonderopfer im Interesse des Staates ist bei den hier vorliegenden Schädigungen nicht gegeben“ (also im Gegensatz zu Kriegsversehrten, Impfgeschädigten und Opfer privater Gewalttaten)[1] wurde im April 2010 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht.
Die Inabredestellung eines „Sonderopfers“ hat viele der Conterganopfer sehr verletzt.
Wenn jemand in der Bundesrepublik Deutschland privat in den Behindertenstand geschlagen wird, erhält er vom deutschen Staat (im Sozialen Entschädigungsrecht nach den Maßgaben des Bundesversorgungsgesetzes) mehr als die Contergangeschädigten.
Da das Bundesverfassungsgericht an seiner Rechtssprechung, vor allem aus seinem Urteil vom 08.07.1976 ( BVerfGE 42,263 - Contergan[2]) festhalten will, bleibt uns nur noch auf die europäischen Instanzen zu hoffen.
Es muß dabei erwähnt werden:
Im Dickicht des Rechts und der Fomalia ist daran zu erinnern, dass bis zum 01.07.2008 contergangeschädigte Menschen, je nach Behinderungsgrad gestaffelt, Renten bis höchstens monatlich 545 Euro erhalten haben (im Höchstrentenfall also Betroffene ohne sämtliche Gliedmaßen, ohne Arme oder ohne Beine oder in der Schwere vergleichbaren Schädigungen). Erst der durch alle Instanzen bekäpfte Fernsehfilm „Eine einzige Tablette“ hat zwar eine Verdoppelung der Renten auf heute 1.127 Euro ausgelöst – ein selbstbestimmtes Leben ist damit aber – trotz der Schuld von Grünenthal und des Staates aber nach wie vor nicht möglich!
Indessen hat man uns von Seiten des Gerichtshofes mitgeteilt, dass nach einer bereits erfolgten Vorprüfung voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2012 entschieden wird.
[1] Randnummer 41 im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2010 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100226_1bvr154109.html?Suchbegriff=contergan