Die Betroffenenvertreter im Stiftungsrat
der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Andreas Meyer, Christian Stürmer
Bettina Ehrt, Udo Herterich
An die
Mitglieder des Ausschusses des Deutschen Bundestages
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Viertes Conterganstiftungsgesetz - hier: 1.) Beibehaltung der Kompetenzverteilung der Organe der Conterganstiftung für behinderte Menschen und 2.) Hinzufügung von zwei weiteren stimmberechtigten Personen in den Stiftungsrat
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir erlauben uns, auf die wesentlichen Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 28.11.2016 zurückzukommen.
Auf der öffentlichen Anhörung stellten sämtliche Sachverständigen einmütig fest, dass eine Änderung der Kompetenzverteilung der Organe der Conterganstiftung für behinderte Menschen nicht dringlich ist.
Es wurde gemeinschaftlich von allen Sachverständigen die Empfehlung ausgesprochen, dass die Probleme zwischen den Organen und dem Bundesfamilienministerium innerhalb der Conterganstiftung in einer erneuten Evaluation analysiert und dann erst weitere Verbesserungen umgesetzt werden sollen.
Daher gehen die Betroffenenvertreter und deren Stellvertreter im Stiftungsrat der Conterganstiftung davon aus, dass es im Rahmen der Evaluation 2015 / 2016 keine gesetzlichen und keine satzungsrechtlichen Veränderungen der Kompetenzverteilung der Organe und der bisherigen Rechte der Betroffenenvertreter geben wird.
Die Betroffenenvertreter und deren Stellvertreter im Stiftungsrat schließen sich ferner zur Entschärfung der konfliktgeladenen Situation innerhalb der Conterganstiftung dem Vorschlag eines der Sachverständigen an:
Durch eine sofortige Aktivierung, einer Anpassung der bereits bestehenden Vorschrift, dass zwei Personen aus der Wissenschaft berufen werden können (§ 6 Abs. 1 Satz 5 ContStifG) ließe sich zum einen auch Fachkompetenz, vor allem bezüglich der anstehenden wichtigen Entscheidungen, wie Kompetenzzentren und Servicestelle, generieren und zudem eine Versachlichung im Stiftungsrat und unter den Stiftungsorganen erreichen. Dies würde nach unserer Auffassung insbesondere gerade die verhärteten Fronten im Stiftungsgeschehen aufzuweichen vermögen.
Daher schlagen wir für das 4. Conterganstiftungsänderungsgesetz vor:
Mit dem Vierten Conterganstiftungsänderungsgesetz wird § 6 Abs. 1, Satz 5 ContStifG in eine verpflichtende Regelung umformuliert:
„Zwei weitere Mitglieder beruft das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung der in Satz 4 genannten Personen aus der Wissenschaft; sollte hierüber keine Einigung erzielt werden, erfolgt ein Mediationsverfahren, wobei die Mediatorin oder der Mediator jeweils vom Ausschuss des Deutschen Bundestages für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt wird.“
Mit den zwei Mitgliedern aus der Wissenschaft hätten sowohl das Ministerium, als auch die Betroffenenvertreter, die Chance, berechtigten Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.
Damit sichergestellt wird, dass es zu einer für alle akzeptablen Übereinstimmung in der Berufung der beiden Mitglieder aus der Wissenschaft kommt, empfiehlt es sich, sofern sich die Parteien nicht einig werden, ein Mediationsverfahren nach dem Mediationsgesetz.[1] Die Berufung der Mediatorin, bzw. des Mediators, könnte der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages übernehmen.
Herr Christian Stürmer wird durch die Betroffenenvertreter mit der Versendung dieses Schreibens beauftragt.
Mit freundlichen Grüßen
Ordentliche Stiftungsratsmitglieder Stellvertretende Stiftungsratsmitglieder
Andreas Meyer Bettina Ehrt
Christian Stürmer Udo Herterich
[1] http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mediationsg/gesamt.pdf