Kapitalisierungsbedigungen für Conterganrenten gelockert
MIt Einführung des SGB XIV ( "Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechte"vom 12.12.2019 -
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§ 13 Absatz 3 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) regelt zum 1.1.2024 die Kapitalisierungsbedingungen, wie folgt:
„Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.“
Damit ist als Kapitalisierungsgrund nur noch erforderlich, dass das Interesse der conterganbetroffenen Person gegeben ist. Auch eine Altersbeschränlkung ist fortan nicht mehr gegeben.
Allerdings bleibt das Ziel, gerade für behinderungsspezifische Anschaffungen auch längere Kapitalisierungszeiträume zu erreichen. Gerade auch für die spezifischen Bedarfe ist eine Kapitalisierungsmöglichkeit sinnvoll.