Offenbar bestehen aus Diskussionen in anderen Foren Mißverständnisse bezüglich der Verkapitalisierung.
Das CND hat hier zwar eine deutliche Position, allerdings möchte ich, damit möglichst viele Geschädigten von ihrem Recht auf Verkapitalisierung Gebrauch machen können, nochmal ausdrücklich auf folgende Umstände hinweisen:
Auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Verkapitaliserungsantrag nicht von vornherein ausgeschlossen.
Das CND fordert mit seinem Forderungskatalog:
"Aufhebung der Einschränkung der Verkapitalisierungseinschränkungen beim Lebensalter der Vollendung des 55. Lebensjahres durch Entkopplung des § 13 ContStifG von § 73 BVG. "
Das bedeutet im Moment: Die Geschädigten haben bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres einen Anspruch auf Verkapitalisierung, hiernach wird es zur Kann-Vorschrift. Das bedeutet, dass es nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Ermessensentscheidung des Vorstands der Stiftung ist. Dieses Ermessensentscheidung muss auch pflichtgemäß sein.
Aber auch diese Einschränkung muss weg!
Wir brauchen Rechtssicherheit und von daher fordert das CND, die Entkopplung des § 13 ContStifG von § 73 BVG, so dass Rechtssicherheit besteht und jedes Conterganopfer unabhänig von seinem Lebensalter einen Rechtsanspruch auf Verkapitalisierung hat, soweit die übrigen Bedingungen, z.B. das noch genügend Einkommen verbleibt, erfüllt werden.
Kurz und bündig - zur heutigen Rechtslage:: Egal, wie alt Ihr als Conterganopfer seid: Wenn Ihr Geld braucht, um Wohnraun oder behinderungsspezifische Sachen anzuschaffen und ihr bereit seid, hierfür einen Teil Eurer Rente zu opfern, wendet Euch an die Stiftung.
Über Erfahrungen könnt Ihr hier gerne berichten.