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Behindertenrechtskonvention: Staatenprüfung schon 2014
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THEMA: Behindertenrechtskonvention: Staatenprüfung schon 2014

Behindertenrechtskonvention: Staatenprüfung schon 2014 01 Feb 2014 10:39 #35168

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www.brk-allianz.de/index.php/m-nachricht...doch-schon-2014.html

Staatenprüfung jetzt doch schon 2014!
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Termin-Update: Staatenprüfung jetzt doch schon 2014!

Erfreuliche Nachrichten kommen aus Genf! Sah es zunächst so aus, als ob die Staatenprüfung für Deutschland vor dem UN-Fachausschuss zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention erst im Jahr 2015 stattfinden könnte, so hat der Ausschuss am letzten Freitag nun die endgültige Terminierung und die Benennung der Länderberichterstatter vorgenommen. Danach wird die "List of Issues", also die Frageliste der Vorprüfung bereits in der 11. Sitzung beschlossen, die vom 31. März bis 11. April 2014 in Genf stattfindet. Die eigentliche Prüfung erfolgt dann im September 2014. Berichterstatterin für Deutschland ist das Ausschussmitglied Diane Mulligan aus Großbritannien.

"Wir sind natürlich froh darüber, dass Deutschland nun doch im nächsten Jahr geprüft wird", betont Dr. Sigrid Arnade, Sprecherin der BRK-Allianz. “Wir begrüßen sehr, dass ein Termin im Jahr 2015 nicht Wirklichkeit wird!"


Nähere Erläuterung:

www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRPD/Pages/CRPDIndex.aspx

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Behindertenrechtskonvention: Staatenprüfung schon 2014 01 Feb 2014 10:41 #35169

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www.ohchr.org/EN/HRBodies/CRPD/Pages/QuestionsAnswers.aspx

Fragen und Antworten

Was ist das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen?

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (GA Resolution A/RES/61/106) ist eine internationale Menschenrechtsvertrag von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 angenommen, es geöffnet, um Unterschriften am 30. März 2007 in Kraft getreten am 3. Mai 2008 nach der Ratifizierung durch die 20. Vertragsstaats.

Im Februar 2011 hatte das Übereinkommen 98 Vertragsstaaten und war das erste Menschenrechtsabkommen, die von einer regionalen Organisation Integration, der Europäischen Union ratifiziert werden. Es verfügt über 147 Unterzeichner.

Die Konvention nimmt eine breite Kategorisierung von Menschen mit Behinderungen und bekräftigt, dass alle Personen, die mit allen Arten von Behinderungen müssen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können. Sie stellt klar, und qualifiziert, wie alle Kategorien von Rechten gelten für Menschen mit Behinderungen und in welchen Bereichen die Anpassung müssen für Menschen mit Behinderungen gemacht werden, um ihre Rechte und Bereiche, in denen ihre Rechte verletzt wurden effektiv auszuüben, wobei Schutz der Rechte müssen verstärkt werden.

Was ist der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention)?

Der Ausschuss ist ein Gremium von 18 unabhängigen Experten , die Umsetzung der Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht. Die Mitglieder des Ausschusses dienen in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter. Sie werden aus einer Liste der von den Staaten auf der Konferenz der Vertragsstaaten für eine vierjährige Amtszeit mit der Möglichkeit, die einmal (vgl. Artikel 34 des Übereinkommens) wiedergewählt benannten Personen gewählt.

Wie BRK arbeiten?

Alle Vertragsstaaten müssen regelmäßig Berichte an den Ausschuss, wie die in der Konvention verankerten Rechte werden umgesetzt einreichen. Staaten müssen zunächst innerhalb von zwei Jahren nach der Ratifizierung des Übereinkommens und danach alle vier Jahre Bericht erstatten. Der Ausschuss prüft jeden Bericht und macht Vorschläge und allgemeine Empfehlungen im Bericht. Er leitet diese Empfehlungen in Form von abschließenden Bemerkungen zu den betreffenden Vertragsstaat.

Der Ausschuss tagt in der Regel in Genf und hält zwei Sitzungen pro Jahr.

Was ist das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen?

Das Fakultativprotokoll (GA Resolution A/RES/61/106), die zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen in Kraft getreten ist, zwei zusätzliche Mandate für den Ausschuss:

Der Erhalt und Prüfung der Einzelbeschwerden (siehe dazu den Abschnitt auf der rechten Seite der Homepage der BRK "Petitionen" beziehen).
Das Unternehmen von Anfragen im Fall der zuverlässige Nachweis der schweren und systematischen Verletzungen der Konvention



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Behindertenrechtskonvention: Staatenprüfung schon 2014 01 Feb 2014 10:44 #35170

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www.abs-sh.eu/allgemein/die-un-behindert...egriffsbestimmungen/

Die UN Behindertenrechtskonvention – Schattenübersetzung Artikel 4 Begriffsbestimmungen



Artikel 4 der UN-Behindertenrechtskonvention benennt im Abschnitt
„b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen; „
Leider hat die Bundesregierung bis heute keine Maßnahmen getroffen um bestehende Gesetze und Verordnung an die UN Behindertenrechtskonvention anzupassen. Der Menschenunwürdigste Paragraph dürfte zurzeit folgender sein
SGB XII § 13
Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen
„Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.“

Die Zumutbarkeit wird von Verwaltungsangestellten endschieden bei anschließenden ablehnenden Widersprüchen lesen wir Formulierungen wie folgt
Der Widerspruch wurde von sozialerfahrenen Personen geprüft und entschieden
Leider nicht von Personen die sich mit dem geltenden Recht auskennen
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,
a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden die Träger der öffentlichen Gewalt und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;
g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;
h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche barrierefreie Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von HilfeAssistenz, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;
i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen Unterstützungen und Dienste besser geleistet werden können.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.
(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.
(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.


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Behindertenrechtskonvention: Staatenprüfung schon 2014 01 Feb 2014 10:47 #35171

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Schattenübersetzung

Mit dem Begriff Schattenübersetzung wird eine von einer offiziellen Version abweichende Übersetzung bezeichnet. Sie wird erstellt, weil in der offiziellen Version bestimmte Begriffe unter Umständen mit anderen Zielsetzungen, Meinungen und Weltbildern hinterlegt und entsprechend übersetzt sind. Da eine entsprechende Wortwahl zu einer entsprechenden Bewußtseinsbildung beiträgt, kann eine fehler- oder mangelhafte Übersetzung z. B. nicht dem Sinn und der Wahrnehmung von Betroffenen entsprechen und ihren Interessen abträglich sein.

Der Begriff orientiert sich am Begriff der Parallel- bzw. Schattenberichte, welche von Nichtregierungsorganisationen erstellt werden zu den von den Vertragsstaaten regelmäßig zu erstellenden offiziellen Berichten über den Prozess der Umsetzung von UN-Konventionen.

Beide Berichtsarten fließen jeweils in die Bewertung der die Umsetzung der Konventionen überwachenden Komitees ein.

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