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3. Conterganstiftungsänderungsgesetz im BGBL veröffentlicht
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THEMA: 3. Conterganstiftungsänderungsgesetz im BGBL veröffentlicht

3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 01 Jul 2013 16:12 #33019

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Das 3. Conterganstiftungsänderungsgesetz wurde am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 01.08.2013 in Kraft:

www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bund...zeiger_BGBl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s1847.pdf%27]__1372687707845
Grüsse Euch

Braunauge
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 01 Jul 2013 18:39 #33024

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Braunauge schrieb:
Das 3. Conterganstiftungsänderungsgesetz wurde am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 01.08.2013 in Kraft:

www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bund...zeiger_BGBl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s1847.pdf%27]__1372687707845


Leider funktioniert der Link bei mir nicht.

Hier geht es zum 3. Conterganstiftungsänderungsgesetz im Bundesgesetzblatt

Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

.
Gruß Markus

______________________________________________________________________
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 01 Jul 2013 18:52 #33025

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Inzwischen hat sich der ursprüngliche Link geändert. Danke an nocontergan für den aktualisierten Link.
Grüsse Euch

Braunauge
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 02 Jul 2013 13:41 #33035

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Der neue Gesetzestext ist mühsam zu lesen, da dort nur die Änderungen stehen. Gibt´s das neue Gesetz nicht auch im Gesamten, also "alt und neu", in einem Textauszug?

LG
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 02 Jul 2013 14:43 #33037

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Ich hatte bisher kein Glück bei der Suche nach der aktualisierten Fassung des Conterganstiftungsgesetzes 2013. Diese wird wohl erst noch veröffentlicht.

Bei der Conterganstiftung lässt sich bisher nur der Stand 2009 als Gesamtgesetz nachlesen:

www.conterganstiftung.de/stiftung/stiftungsgesetz.htm

www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=26694.html

Auf der Seite des Bundesfamilienministeriums funktioniert der Link zum Conterganstiftungsgeetz bei mir nicht. Vielleicht ist dies ein Indiez dafür, dass in diesen Tagen die aktuelle Version freigeschaltet wird. Ruft man die Seite juris.de direkt auf und gibt als Suchbegriff "Conterganstiftungsgesetz" ein, liest man den Hinweis "Neu", aber der aktuelle Gesetzestext ist noch nicht verfügbar.

Müssen wir in den nächsten Tagen noch mal checken.
Grüsse Euch

Braunauge
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 02 Jul 2013 16:24 #33039

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wichtig zu § 18:

„Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht ge-trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar.“

Das heißt, alle Leistungen nach dem 5. bis 9. Buches SGB XII werden ohne Anrechnung von Einommen und Vermögen gewährt

SGB XII
www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 02 Jul 2013 19:57 #33041

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Quelle:

www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html

Was beinhalten diese Richtlinien SGB XII Kapitel 5 - 9:


Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit

§ 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 48 Hilfe bei Krankheit
§ 49 Hilfe zur Familienplanung
§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 51 Hilfe bei Sterilisation
§ 52 Leistungserbringung, Vergütung

Sechstes Kapitel
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
§ 58 Gesamtplan
§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
§ 60 Verordnungsermächtigung

Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege

§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
§ 63 Häusliche Pflege
§ 64 Pflegegeld
§ 65 Andere Leistungen
§ 66 Leistungskonkurrenz

Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§ 67 Leistungsberechtigte
§ 68 Umfang der Leistungen
§ 69 Verordnungsermächtigung

Neuntes Kapitel
Hilfe in anderen Lebenslagen

§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 71 Altenhilfe
§ 72 Blindenhilfe
§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
§ 74 Bestattungskosten



LG
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 02 Jul 2013 20:09 #33042

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Das Wichtigste für uns:

Fünftes Kapitel
Hilfen zur Gesundheit

§ 47
Vorbeugende Gesundheitshilfe

Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.


Sechstes Kapitel
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege

§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget

Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.


Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§ 68
Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.


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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 02 Jul 2013 20:40 #33043

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Da hat sich ein Fehler eingeschlichen:

Berichtigung des Kapitel 7 SGB XII

Siebtes Kapitel
Hilfe zur Pflege

§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen
§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse
§ 63 Häusliche Pflege
§ 64 Pflegegeld
§ 65 Andere Leistungen
§ 66 Leistungskonkurrenz


§ 62
Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse


Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

SGB XII Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
§ 63 SGB XII Häusliche Pflege


Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66. In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege. Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.


Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66)

§ 64
Pflegegeld


(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches.

(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches.

(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.

(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.

(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.


SGB XII Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
§ 65 SGB XII Andere Leistungen


§ 65 Andere Leistungen

(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

LG
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 27 Mär 2014 07:15 #35586

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Hallo!

Eine Frage:

Sind Umzugskosten in irgendeinem Paragraph nach dem SGB XII Kap. 5-9 beinhaltet?

Danke im Voraus für die Mühe!

LG
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 27 Mär 2014 14:41 #35587

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Lt. dem Soz.-Amt sind die Umzugskosten nicht im SGB XII Kap. 5- 9 enthalten. Auch über die spez. Bedarfe bei der Conterganstiftung kann man keine Umzugskosten geltend machen!

LG
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3. Conterganstiftungsänderungsges​etz im BGBL veröffentlicht 27 Mär 2014 14:46 #35588

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Aber:

Umzugskosten

Auszug Begutachtungsrichtlinie 2009
Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.
Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durch die Pflegekasse bzw. einen anderen Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 SGB V bzw. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich nicht aus. Z. B. könnte die Pflegekasse als Wohnumfeldverbesserung die Herstellung eines bodengleichen Zuganges zur Dusche bezuschussen und die GKV bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zur Verfügung stellen.
Wird die wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums durchgeführt, sind hinsichtlich der Zuschussbemessung die durch die Maßnahme entstandenen Mehrkosten zu berücksichtigen (z. B. Mehrkosten durch Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne). In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die wohnumfeldverbessernde Maßnahme zurückzuführen sind.
Berücksichtigungsfähige Kosten
Vorbereitungshandlungen, Beratungskosten
Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),
Arbeitslohn und ggf.
Gebühren (z. B. für Genehmigungen)

Wurde die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zu berücksichtigen.
Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere Pflegebedürftige wohnen
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 2 557 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 10 228 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Die Umgestaltung von bestehenden Flächen zu Gemeinschaftsräumen oder Schaffung von Gemeinschaftsräumen kann bei nicht ausreichenden Zuschüssen mit dem Kredit der KfW 159 "Altersgerecht Umbauen" finanziert werden.
Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine Maßnahmen i. S. von § 40 Abs. 4 SGB XI:
Ausstattung der Wohnung mit einem Telefon, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine,
Verbesserung der Wärmedämmung und des Schallschutzes,
Reparatur schadhafter Treppenstufen,
Brandschutzmaßnahmen,
Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus,
Rollstuhlgarage,
Errichtung eines überdachten Sitzplatzes,
elektrischer Antrieb einer Markise,
Austausch der Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung,
Schönheitsreparaturen (Anstreichen, Tapezieren von Wänden und Decken, Ersetzen von Oberbelägen),
Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden,
allgemeine Modernisierungsmaßnahmen.

LG
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