Termin am 13.03.2018 vor Verwaltungsgericht wegen Druckausübung auf Betroffenenvertreter durch Conterganstiftung
Freigegeben in ConterganstiftungTermin am 13.03.2018 vor Verwaltungsgericht
Freigegeben in RechtBetroffenvertreter durch Conterganstiftung unter Druck gesetzt
Anhörung zum Bundesteihabegesetz 23.10.2017
Freigegeben in GesundheitChristian Stürmer
Vorsitzender des Netzwerkes der CDU Baden-Württemberg
“ Chancen für alle – Menschen mit und ohne Behinderungen“
Bundesvorsitzender vom:
73760 Ostfildern
Weiherhagstr. 6
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In der Behindertenpolitik:
Teilhabe
ist keine Sozialhilfe,
sondern ein Menschenrecht
eine Stellungnahme
zum Bundessteilhabegesetz und dessen Umsetzung,
anlässlich derAnhörung der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und CDU im Landtag von Baden-Württemberg
A. Einleitung
„Behindert“ ist man nicht per se; „behindert“ wird man. In diesem Sinne steht der Begriff der „Behinderung“ bereits als Ausdruck von Barrieren zur Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen.
„Behinderung“ betrifft keine Randgruppe, sondern den Kern unserer Gesellschaft: Denn rd. 10 % der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben einen Schwerbehindertenausweis mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr. Rechnet man jeweils nur zwei Angehörige hinzu, ist bereits quasi jede dritte Person direkt oder mittelbar von Schwerbehinderung betroffen.
Die im Jahr 2008 verabschiedete UN-Behindertenrechtskonvention[1] wurde bereits im Jahre 2009 durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Damit wurde Teilhabe als Menschenrecht anerkannt.
Angesichts der anstehenden, bzw. laufenden Evaluierungsprozesse um das Bundesteilhabegesetz und der u.a. gestellten Frage, wie die Bedarfe Betroffener in einen landesgesetzlichen Rahmen für eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe auf Basis der UN-Behindertenrechtskonvention gemeinsam mit allen Akteuren verwirklicht werden kann, bedarf es zunächst einer kritischen Auseinandersetzung mit dem BTHG selbst und Feststellungen, welche Regelungen insofern wünschenswert wären, damit diese Ziele bei den Gesetzesumsetzungen in adäquater Weise berücksichtig werden können:
Das Bundesteilhabegesetz ist zwar ein deutlicher Schritt in die richtige Richtung, bleibt allerdings weit hinter den vorgenannten Anforderungen zurück und ist mit ca. 370 Seiten sehr bürokratisch ausgelegt.
Die angestrebte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII ist nur unvollständig gelungen, sozialhilferechtliche Prinzipien, wie zum Beispiel der Nachrangigkeitsgrundsatz, bleiben erhalten.
Eine Weiterentwicklung des Rechts im Sinne eines einkommens- und vermögensunabhängigen Nachteilsausgleichs ist bisher nicht eingeleitet. Aber genau ein solcher ist gefordert, wenn man das Recht auf Teilhabe im Sinne eines Menschenrechts, einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Partizipation, wie von der UN-BRK konstatiert, ernst nimmt. Leider ist die im Jahr 2015 durch die Vereinten Nationen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erfolgte ausdrückliche Ermahnung bisher fruchtlos geblieben, ein solches einkommens- und vermögensunabhängigen Teilhabegeldes einzuführen.[2]
Es gilt nun, das Bundesteilhaberecht gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln – Barrieren zur Teilhabe abzubauen und behinderten Menschen Mittel an die Hand zu geben, womit diese selbstbestimmt ihre behinderungsspezifischen Nachteile ausgleichen können.
B. Verbesserungsvorschläge zum Bundesteilhaberecht
I. Übersicht der Vorschläge
2.) Ausweitung der Anrechnungsfreiheit von Einkommen und Vermögen von Partnerinnen und Partner behinderter Menschen;
3.) unter Beachtung der Selbstbestimmungsrechte behinderter Menschen, müssen, gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention, die Vorschriften bezüglich des „Poolens“ geschärft werden;
- Erhöhung der Unterstützungs- und Beratungsleistungen der Arbeitgeber;
II. Nähere Ausführungen zu den Vorschlägen
1.) Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Partnerinnen und
Partnern behinderter Menschen
Ein exorbitantes Problem besteht bei den Assistenzleistungen für Schwerbehinderte. Diese Hilfen werden von den Betroffenen sehr oft gebraucht, um die Möglichkeit zu eröffnen, selbstbestimmt leben können, wie es die UN-Behindertenrechtskonvention fordert. Bisher bestand der Missstand, dass jemand, der mit einer schwerbehinderten Person partnerschaftlich zusammenziehen wollte, sein Einkommen und Vermögen für die Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Pflege des Partners weitestgehend aufopfern musste – es wurde angerechnet. Hierdurch entstand zu der Behinderung noch ein weiteres Hindernis, nämlich beim Eingehen von Partnerschaften.
Zwar bleibt bei der Eingliederungshilfe das Einkommen der Partnerin oder des Partners (allerdings erst ab dem Jahr 2020) unberücksichtigt; erhält jemand aber nur Hilfe zur Pflege, bleibt es beim Anrechnungsverfahren. Ob Assistenzleistungen als Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege gewährt werden, wird zumeist willkürlich entschieden. Erhält eine betroffene Person nur Assistenzleistungen als Hilfe zur Pflege, darf deren Partnerin /Partner von ihrem Erwerbseinkommen auch nach neuem Recht lediglich rd. 300 Euro behalten - 70% des einfachen Regelsatzes (die leistungsberechtigte schwerbehinderte Person das Doppelte). Beim Vermögen darf die schwerbehinderte Person lediglich rd. 2600 Euro, zusammen mit der Partnerin/dem Partner insgesamt nicht mehr als rd. 3200 Euro ansparen. Sich eine schwerbehinderte Partnerin, einen schwerbehinderten Partner zu nehmen, ist also nach wie vor ein erhebliches Armutsrisiko und alles andere als den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechend. Durch ein solches Anrechnungsverfahren wird auch die Motivation behinderter Menschen zur Arbeitsaufnahme beeinträchtigt.
Lösung: Anrechnungsfreiheit von Einkommen und Vermögen von Partnerinnen und Partner behinderter Menschen.
2.) „Zwangspoolen“
Problemkomplex:
Die im Rahmen des § 78 Abs. 1 SGB IX n.F. vorgesehenen Assistenzleistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags (wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und der Verständigung mit der Umwelt in den vorgenannten Bereichen) können, gem. § 116 Abs. 2 BTHG,.„zwangsgepoolt“ werden, d.h. Betroffenen aufoktroyiert werden, gemeinsam mit anderen, Assistenzleistungen von einem Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.
Das kann zum Beispiel dazu führen, dass Menschen mit Assistenzbedarf gezwungen werden können, ihre Freizeitaktivitäten mit anderen Behinderten mit Assistenzbedarf abzustimmen, da nur noch die Kosten für einen gemeinsamen Assistenten in diesem Zeitraum übernommen werden. Gleiches kann der Fall sein, wenn in der Nachbarschaft ein weiterer Mensch mit Assistenzbedarf lebt.
Durch das „Zwangspoolen“ kann zumeist ein Vertrauensverhältnis, welches zwischen Assistenten und dem jeweiligen Menschen mit Assistenzbedarf wesentlich ist, nicht entwickelt werden.
Zwar müssen Poolungen, gemäß §§ 116 Abs. 2, 104 Abs. 3 BTHG. „zumutbar“ sein, jedoch ist der Rechtsbegriff auch wieder zu unbestimmt. Unklar ist auch, wie die Begriffe aus § 78 Abs. 1 SGB IX n.F "Gestaltung sozialer Beziehungen" und "persönliche Lebensplanung" abzugrenzen sind und sich von der "Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben" unterscheiden. Die - sicherlich auch unterschiedlich ausfallenden - Auslegungen dieser Unklarheiten gehen zulasten der Betroffenen, was der dringenden Abhilfe bedarf.
Lösung: Unter Beachtung der Selbstbestimmungsrechte behinderter Mensche müssen, gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention, die Vorschriften bezüglich des „Poolens“ geschärft werden.
3.) Zum Thema „Arbeit“
Laut Bundesarbeitsagentur (BA) waren im Jahr 2016 171.000 Menschen mit einer Schwerbehinderung arbeitslos gemeldet.[3] Seit dem Jahr 2007 ist die Arbeitslosigkeit bei Nicht-Schwerbehinderten um 25 %, bei den Schwerbehinderten allerdings nur um 5 % gesunken. Bereinigt um die Flüchtlingseffekte, sank die Arbeitslosenquote zwischen den Jahren 2015 bis 2016 bei den nicht-schwerbehinderten Menschen um 7 %, hingegen bei den Schwerbehinderten lediglich um 5%.[4] Diese Entwicklung zeigt, dass insofern erheblicher Handlungsbedarf besteht. Durch Lockerung der von den Arbeitgebern beklagten bürokratischen Auflagen und der Regelungsdichte[5], ist sicherlich eine exorbitante Verbesserung der Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen erreichbar.
Ab dem 1.1.2018 wird es Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung eines Schwerbehinderten sein, dass die betriebliche Schwerbehindertenvertretung "beteiligt" wird. Wenn zwar eine Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung selbstverständlich sein sollte, so ist die getroffene Regelung allerdings zu unbestimmt, weil niemand weiß, wie weit der Begriff der "Beteiligung" zu verstehen ist und es in der Praxis damit häufig bei der Wirksamkeit von Kündigungen Unklarheiten geben dürfte, was wiederum bei der Einstellung eines behinderten Menschen zu einer abschreckenden Wirkung führt.
Lösungen: - Entbürokratisierung und Reduktion der Regelungsdichte;
- Erhöhung der Unterstützungs- und Beratungsleistungen der
4.) Zum Thema „Wohnen“
a) Wohnformen
Gem. Art. 19, Buchstabe a, UN-BRK müssen Behinderte im Sinne ihres Selbstbestimmungsrechtes sich ihre Wohnform selber aussuchen, nämlich selbst bestimmen können, ob sie sich in einem Heim oder Wohngruppe unterbringen, oder ggf. ambulant betreuen lassen. Demgegenüber ordnet aber § 104 Abs. 3 BTHG ausdrücklich an, dass nicht zuerst zu untersuchen ist, ob man den Wünschen des behinderten Menschen nachkommen kann, sondern im Gegenteil, erst einmal „die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen“ ist. Hiermit wird das Selbstbestimmungsrecht ausgehöhlt.
Lösung: konsequente Wahlfreiheit der Wohnform behinderter Menschen;
Das Gesetz gewährt aber zur vorstehend bezeichnete Problematik einen Auslegungsspielraum: In § 104 Abs. 3 (letzter Satz) BTHG heißt es „Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.“ Zur vorzunehmenden Auslegung sind Vorschriften empfehlenswert, nicht nur, um eine möglichst flächendeckende gleiche Anwendung zu erreichen, sondern diesen Spielraum im Sinn des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen zu nutzen.
b) Förderung von barrierefreiem Wohnraum
Wenn es zum einen per se schon zu wenig barrierefreien Wohnraum gibt, wird diese Situation noch einmal weiter durch den angespannten Wohnungsmarkt verschärft. Hinzu tritt, dass schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen sehr oft Schwierigkeiten haben, sich im Wettbewerb um adäquaten Wohnraum zu behaupten.
Lösung: Steigerung der Maßnahmen, um eine ausreichende Versorgung mit
barrierefreiem Wohnraum sicherzustellen, insbesondere auch durch eine Erhöhung der Förderungen für barrierefreie Umbauten.
C. Vorschläge an die Bundes- und Landesgesetzgeber
1.) Barrierefreiheit
Fernerhin ist auf vollständige Barrierefreiheit in Deutschland hinzuwirken. Vor allem müssen Anstrengungen verstärkt werden, dass öffentlich genutzte Gebäude und Verkehrsmittelmittel, nicht nur für körperlich Beeinträchtigte, sondern auch für Sinnesgeschädigte (Seh- und Hörbehinderte) angepasst werden.
Gleichfalls müssen für breitere Öffentlichkeit bestimmte Automaten, barrierefrei gestaltet werden. So ist es unerträglich, dass dies vielfach immer noch nicht bei Banken und Sparkassen bezüglich deren Kontoauszugsdrucker, Selbstbedienungs-Terminals, Überweisungsscanner und Geldautomaten der Fall ist. Für die breitere Öffentlichkeit bestimmte Automaten sind dabei nicht nur für Rollstuhlfahrer, sondern auch für Blinde und Sehbehinderte einfach nutzbar zu machen. Barrierefreiheit kommt hierbei auch älteren Menschen zu Gute.
Bezüglich des Gesundheitswesens muss festgestellt werden, dass die in Art. 25 UN-BRK implementierte Verpflichtung der Vertragsstaaten, sich für „das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ einzusetzen und insofern alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, noch nicht erfüllt ist. Nach der vorstehenden Vorschrift haben die Vertragsparteien überdies alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation haben.
Insofern resultiert aus der vielfach fehlenden oder unzureichenden Barrierefreiheit bei den Gesundheitseinrichtungen, insbesondere bei Arztpraxen und therapeutischen Einrichtungen, ein erheblicher Handlungsbedarf des Gesetzgebers. Hierbei könnten die im Rahmen des Versorgungsstrukturgesetzes geschaffenen Strukturfonds ein Instrument dafür darstellen, um den Ausbau von Praxen zur Barrierefreiheit in unterversorgten Gebieten zu befördern.
Die Erforderlichkeit der Barrierefreiheit schließt allerdings auch die durch Patienten angewandten Medizinprodukte, z.B. Beipackzettel, Blutdruck-, Blutzuckermessgeräte und medizinische Informationen mit ein. Bezüglich Medikamenten sind die Pharma-Unternehmen, gem. § 11 Abs. 3c AMG, zwar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die jeweilige Packungsbeilage „auf Ersuchen von Patientenorganisationen bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind“, allerdings führten die bisherigen Verhandlungen zwischen Patientenverbänden und Pharmaindustrie seit 2005 dem Jahre zu völlig unzulänglichen Ergebnissen, weil sich eben nicht alle Pharma-Unternehmen beteiligen.[6] Die Pharma-Unternehmen verweisen hingegen darauf, dass die Betroffenen sie über eine spezielle Rufnummer, die nicht rund um die Uhr besetzt ist, anrufen sollen.[7]
Überdies müssen behandelnde Ärzte und Therapeuten für ihren im Einzelfall aufgewandten Mehraufwand adäquat entlohnt werden.
Lösungen: Weiterentwicklung der Barrierefreiheit, vor allem bezüglich öffentlich genutzter Gebäude, Verkehrsmittel und Automaten, wie Kontoauszugsdrucker,Selbstbedienungs-Terminals, Überweisungsscanner und Geldautomaten in Sparkassen und Banken; ferner: im Gesundheitswesen, einschließlich der durch Patienten angewandten Medizinprodukte.
2.) Ausschluss vom Wahlrecht
Mit § 13 Nummer 2 Bundeswahlgesetz und § 7 Abs. 2 LWG BaWü werden Menschen, die in allen Lebensbereichen der Betreuung stehen, das aktive und passive Wahlrecht versagt. Dies widerspricht Art. 29 der UN-Behindertenrechtskonvention, insoweit Vertragsstaaten behinderten Menschen solche Wahlrechte sicherzustellen haben. Gerade in Fällen, in denen behinderte Menschen selbst und freiwillig von ihrem Recht aus § 1896 BGB Gebrauch machen und einen Betreuer beantragen, ist der Wahlausschluss insbesondere ungerechtfertigt.
Lösung: Streichung des § 13 Nummer 2 BWG und § 7 Abs. 2 LWG BaWü; als ersten Schritt: Reduktion des Wahlausschlusses um die Personen, die ihre Betreuung freiwillig beantragen.
D. Vorschläge an das Land Baden-Württemberg
1.) gleichwertige Lebensverhältnisse und Infrastrukturen für Menschen mit Behinderungen
Das Land unterstützt nicht nur die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages, sondern ist, gemäß § 94 Abs. 3 BTHG verpflichtet, auf flächendeckende, bedarfsdeckende (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 der Landesverfassung BaWü), am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken. Nur aber wenn die betroffenen Menschen wohnortnah entsprechende Hilfen finden, sind die vorgenannten gesetzlichen Verpflichtungen unerfüllbar. Zudem bedingt ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, dass vor Ort die Versorgung vorhanden ist, die sie benötigen.
Gem. § 94 Abs. 2 BTHG ist zudem sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben. Es muss vor allem sichergestellt werden, dass flächendeckend eine gleiche Bewilligungspraxis im Land vorherrscht. Die insoweit verwendeten Instrumente, wie Rahmenverträge sollten weitestgehend transparent sein.
Wenn der Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen durch das Land gefördert werden sollen, so ist hierbei insbesondere darauf zu achten, dass auch Menschen mit Behinderungen in diese Prozesse einbezogen werden.
2.) Zum Thema „Schaffung barrierefreien Wohnraums“
Wenn es zum einen per se schon zu wenig barrierefreien Wohnraum gibt, wird diese Situation noch einmal weiter durch den angespannten Wohnungsmarkt verschärft. Hinzu tritt, dass schwerbehinderte Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen sehr oft Schwierigkeiten haben, sich im Wettbewerb um adäquaten Wohnraum zu behaupten.
Lösung: Steigerung der Maßnahmen, um eine ausreichende Versorgung mit barrierefreiem Wohnraum sicherzustellen, insbesondere auch durcheine Erhöhung der Förderungen für barrierefreie Umbauten.
3.) „Vorfahrt“ für barrierefreien Umbau
Wie in der Vergangenheit vorgekommen, haben Baubehörden bei der Errichtung von Aufzugschächten an Privathäusern mit dem Argument Schwierigkeiten gemacht, dass „städtebauliche“ Aspekte dagegenstünden, obwohl weder ein Bebauungsplan vorhanden war und zudem alle Nachbarn der Aufzugserrichtung zugestimmt haben. Teilhabe bedingt, dass sich behinderte Menschen ihre Eigenheime mit behindertenadäquaten Anlagen, wie Aufzüge, ausstatten können müssen. Insoweit bedarf es einer Klarstellung in der Landesbauordnung.
[1]UN-BRK:https://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101/
[2] Nr. 52 der „Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands“ der Vereinten Nationen CRPD/C/DEU/CO/1 - Orginaltext (englisch), deutsche Übersetzung: http://www.brk-allianz.de/attachments/article/108/_BMAS_CO_Staatenpr%C3%BCfung_deutsche_%C3%9Cbersetzung.pdf
[3] Seite 9 „Statistik der Bundesagentur für Arbeit Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Situation schwerbehinderter Menschen, April 2017“https://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Arbeitsmarktberichte/Personengruppen/generische-Publikationen/Brosch-Die-Arbeitsmarktsituation-schwerbehinderter-Menschen-2016.pdf .
[4] Seite 9 „Statistik der Bundesagentur für Arbeit Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Situation schwerbehinderter Menschen, April 2017“ https://statistik.arbeitsagentur.de/StatischeContent/Arbeitsmarktberichte/Personengruppen/generische-Publikationen/Brosch-Die-Arbeitsmarktsituation-schwerbehinderter-Menschen-2016.pdf .
[5] Vgl. BDA: „Betriebe werden massiv belastet, weitere Bürokratie wird geschaffen“ http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/01E99B20555468E9C1257DDC0051925D/$file/Stn-ArbStV.pdf .
[6] vgl. http://www.dbsv.org/beipackzettel.html
[7] https://www.bah-bonn.de/themen-und-positionen/gebrauchsinformationen-fuer-blinde-und-sehbehinderte-personen/