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Die Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist eine Art der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oftmals enorm beeinträchtig. Diese Nachteile soll durch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen etwas ausgeglichen werden. Indem sie Menschen mit einer Schwerbehinderung eine Möglichkeit bietet, früher als gewöhnlich in Rente zu gehen.
Doch nicht jeder, der einen Behinderten- bzw. Schwerbehindertenausweis hat, besitzt automatisch ein Anrecht auf frühzeitige Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen. Hierzu müssen noch andere Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Voraussetzungen für die Rente bei Schwerbehinderung
Um die Rente bei Schwerbehinderung beantragen zu können, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr
eine Wartezeit von 35 Jahren erreicht wird
ein bestimmtes Lebensalter erreicht wurde
Der Grad der Behinderung (von 20 bis 100) wird vom Versorgungsamt festgestellt. Alle vorhandenen Beeinträchtigungen werden hier unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizin-Verordnung zusammengenommen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung und es wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.
Dieser Nachweis muss bei der Anmeldung der Rente für schwerbehinderte Menschen vorlegt werden. Das heißt, dass zu Beginn der Altersrente also eine Schwerbehinderung vorliegen muss. Eine Ausnahme gibt es hier für alle, die vor dem 1. Januar 1951 geboren wurden und die berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sind.
Wie die Wartezeiten sich zusammensetzen, ist kein Geheimnis
Zu den benötigten 35 Jahren Wartezeit für die Rente mit Schwerbehinderung werden alle rentenrechtliche Zeiten gerechnet:
Beitragszeiten (alle Kalendermonate, in denen man in die Rentenversicherung eingezahlt hat)
beitragsfreie Zeiten (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Schulausbildung, Studium)
Berücksichtigungszeiten (Kindererziehung, Pflegezeit)
Zusätzlich können beispielsweise aus einem Versorgungsausgleich, Rentensplitting mit dem Partner und einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannte 400-Euro-Jobs) noch zusätzliche Monate für die Wartezeiterfüllung kommen.
Genaue Erklärung der Altersgrenzen
Um mit einer Schwerbehinderung frühzeitig - also noch vor dem 65. bzw. 67. Lebensjahr in Rente gehen zu können, müssen folgende Altersgrenzen beachtet werden:
Vor dem 1. Januar 1952 Geborene können mit 63 Jahren die Altersrente für Menschen mit einer Schwerbehinderung beantragen. Wenn sie schon mit 60 Jahren in Rente gehen wollen, müssen sie mit Abschlägen rechnen.
Bis zum 16. November 1950 Geborene UND Menschen, die bereits am 16. November 2000 schwerbehindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig waren (nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht) können die Rente mit Schwerbehinderung bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei erhalten.
Ab dem 1. Januar 1952 Geborene können ihren Anspruch auf Schwerbehinderung Rente nach dem 60. Geburtstag geltend machen. Genau wie die Altersgrenze für die normale Altersrente ab 2012 nach und nach ansteigt (von 63 auf 65 Jahre), so steigt auch die Altersgrenze für Menschen mit einer Schwerbehinderung schrittweise an (von 60 auf 62 Jahre).
Ab dem 1. Januar 1964 Geborene können hingegen erst mit 65 Jahren abschlagsfrei bzw. mit 62 Jahren mit Abschlägen in den Genuss der Rente für Menschen mit einer Schwerbehinderung kommen.
Ausnahmen bezüglich der Altersgrenzen
Es gibt den sogenannten Vertrauensschutz, der immer dann auftritt, wenn gesetzliche Regelungen geändert werden und sich bestimmte Personengruppen dadurch benachteiligt fühlen könnten. Auch bei der Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es eine solche Vertrauensschutzregelung.
Menschen mit einer Schwerbehinderung, die einen der folgenden Punkte erfüllen,können auch weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschlag und entsprechend mit Abschlägen ab 60 Jahren die Rente für Schwerbehinderung beziehen.
Eine Schwerbehinderung wurde vor dem 1. Januar 2007 anerkannt.
Sie sind zwischen dem 1. Januar 1952 und dem 31. Dezember 1954 geboren UND haben vor dem 1. Januar 2007 eine verbindliche Arbeitsteilzeitvereinbarung getroffen.
Sie sind zwischen dem 1. Januar 1952 und dem 31. Dezember 1963 geboren und beziehen Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
LG
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