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09.09.2012                           

Pressemitteilung

zur erneuten Unschuldserklärung der Firma Grünenthal

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Das Contergannetzwerk Deutschland e.V.

 


- weist die Behauptung der Firma Grünenthal der völligen Unschuld am Conterganskandal vehement zurück;
 
- fordert die Firma Grünenthal auf, endlich angemessenes Schmerzensgeld an ihre Conterganopfer zu zahlen,  um 

  diesen ein selbstbestimmtes Leben in Würde zu ermöglichen.

 


 
I. Zur Behauptung des Geschäftsführers der Firma Grünenthal hinsichtlich völliger Unschuld

 
Die Behauptung des Geschäftsführers der Firma Grünenthal, Dr. Stock, dass Grünenthal an der Contergankatastrophe völlig unschuldig sei und damals nur im Rahmen wissenschaftlicher Erkenntnisse gehandelt habe[1], geht  - um es sehr freundlich auszudrücken - an den Realitäten vorbei und wird alleine schon



durch den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Aachen[2] widerlegt:


 
Das Landgericht Aachen stellte, insbesondere nach Zeugenaussagen fest, dass die Firma Grünenthal zumindest bereits ab dem Jahre 1959, durch Anfragen und persönliche Gespräche darüber informiert wurde, dass der Gebrauch von Contergan zu Polyneuritiden (Nervenschäden) führen könne.[3]


Hierzu führt das Gericht aus:


„Im Oktober 1959 hatte der Düsseldorfer Neurologe Dr. Voss bei der Firma Chemie - Grünenthal angefragt, ob Contergan zu Schäden des peripheren Nervensystems führen könne.“[4]


Zahllose weitere eindeutige Warnungen von Ärzten, bezüglich von Contergan verursachte Schäden folgten, woraufhin auch Mitarbeiter der Zentrale von Grünenthal „persönliche Gespräche, so


mit Professor Wieck am 11.10.1960, mit Professor Amelung und Dr. Frankel am 28.10.1960 und mit Professor Laubenthal am 9.11.1960“ führten.[5]


Das Landgericht stellte fest, dass gerade Arzneimittelhersteller eine besondere Offenbarungspflicht und Schutzpflicht treffe.[6] Der Arzneimittelhersteller müsse immer dann tätig werden „wenn es den Schutz des Verbrauchers erfordere“, was bereits bei einem geringsten Verdacht notwendig sei:


„Der Arzneimittelhersteller muss umso eher handeln, je schwerer die Schäden sind, die sein Präparat möglicherweise verursacht.[7]

„Besonders schwere Schäden zwingen den Arzneimittelhersteller immer dann zum Handeln, wenn nur die – mitunter sogar entfernte Möglichkeit besteht, dass sich der geäußerte Verdacht bewahrheitet“[8]




So hätte Grünenthal nach Auffassung des Gerichts, sowohl Ärzte und Verbraucher über den geäußerten Verdacht und die sich hieraus ergebenden Bedenken und Konsequenzen umgehend informieren müssen[9].

 
Im Einstellungsbeschluss des Landgerichts wird unmissverständlich ausgeführt,

„dass Ärzte und Verbraucher über den, gegen Contergan geäußerten Verdacht, das Mittel könne bei längerer Medikation zu Polyneuritiden führen, und die sich hieraus ergebenden Bedenken und Konsequenzen, nicht rechtzeitig und nach Form und Inhalt, nicht ausreichend informiert worden sind.“



Wenn bereits ab 1959 die Firma Grünenthal von nervenschädigenden Wirkungen gewarnt war, so hätte ihr klar sein müssen, dass eine Verabreichung von Contergan bei entstehendem Leben durchaus auch Schäden verursachen kann.

 

Das alleine reicht uns, um die Schuld von Grünenthal am Conterganskandal für belegt zu halten!

 

Wenn der Einstellungsbeschluss  „wegen geringer Schuld“ von uns  als sehr problematisch empfunden wird, so stellt das Landgericht  jedenfalls klar:



„Das Gesamtverhalten, wie es aus der Firma Chemie-Grünenthal nach außen hin in Erscheinung getreten ist, entsprach nach alledem nicht den an einen ordentlichen und gewissenhaften Arzneimittelhersteller zu stellenden Anforderungen.....“[10], weshalb den Angeklagten der Vorwurf eines  „strafbaren Verhaltens“ gemacht werden könne.



 
Die Bestreitungen des Geschäftsführers von Grünenthal empfinden wir, angesichts der Offensichtlichkeiten, als sehr verletzend!

 

II. Forderungen an Grünenthal

Wir fordern Grünenthal auf, es zu unterlassen, durch Aufwärmen der Argumente aus der Nachkriegszeit, ständig alte Wunden aufzureißen. Wir bieten dem Unternehmen einen Friedensschluss an, der aber voraussetzt, dass man sich der Schuld bekennt, sich ehrlich entschuldigt und das Mögliche unternimmt, den entstandenen Schaden zu beheben. Hierbei ist die Würde der Betroffenen unbedingt zu wahren. Aus unserer Sicht ist das nicht gegeben, wenn von den Opfern verlangt wird, diese mögen bei ihren Schädigern betteln gehen oder wenn Grünenthal, direkt oder mittelbar (z.B. über Stiftungen) auf die Bewilligung von Einzelbedarfen Einfluss nimmt. 

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Betroffenen Gelder erhalten, womit sie ein selbstbestimmtes Leben zu führen in der Lage sind. Größerer Bedarf, wie Umbauten, etc, sollte neutral über das Soziale Entschädigungsrecht geregelt werden. Die Firma Grünenthal fordern wir auf, adäquate, dem Zivilrecht und dem Leid entsprechende Einmalzahlungen zu leisten.[11]

 



Contergannetzwerk Deutschland e.V.
Christian Stürmer
Vorsitzender

Kontakt:

Telefon: 0711/3101676

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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[1] http://www.aachener-zeitung.de/lokales/euregio-detail-az/2711606/Gruenenthal-plant-neue-Stiftung-fuer-Conterganopfer.
[2] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68).
[3] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S 44 ff.
[4] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S 44 ff.
[5] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 45.
[6] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 36.
[7] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 39.
[8] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 40.
[9] 4 Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 42.
[10] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S 55.
[11] http://www.contergannetzwerk.de/media/kunena/attachments/42/ForderungsmanifestGrnenthal.pdf

 

 

 

 

Pressemitteilung

zur erneuten Unschuldserklärung der Firma Grünenthal

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Das Contergannetzwerk Deutschland e.V.

 

-         weist die Behauptung der Firma Grünenthal der völligen Unschuld am Conterganskandal vehement zurück;

 

-         fordert die Firma Grünenthal auf, endlich angemessenes Schmerzensgeld an ihre Conterganopfer zu zahlen,  um diesen ein selbstbestimmtes Leben in Würde zu ermöglichen.

 

 

I. Zur Behauptung des Geschäftsführers der Firma Grünenthal hinsichtlich völliger Unschuld

 

Die Behauptung des Geschäftsführers der Firma Grünenthal, Dr. Stock,, dass Grünenthal an der Contergankatastrophe völlig unschuldig sei und damals nur im Rahmen wissenschaftlicher Erkenntnisse gehandelt habe[1], geht  - um es sehr freundlich auszudrücken - an den Realitäten vorbei und wird alleine schon

 

durch den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Aachen[2] widerlegt:

 

 

Das Landgericht Aachen stellte, insbesondere nach Zeugenaussagen fest, dass die Firma Grünenthal zumindest bereits ab dem Jahre 1959, durch Anfragen und persönliche Gespräche darüber informiert wurde, dass der Gebrauch von Contergan zu Polyneuritiden (Nervenschäden) führen könne.[3]

 

 

 

-2-

 

Hierzu führt das Gericht aus:

 

„Im Oktober 1959 hatte der Düsseldorfer Neurologe Dr. Voss bei der Firma Chemie - Grünenthal angefragt, ob Contergan zu Schäden des peripheren Nervensystems führen könne.“[4]

 

Zahllose weitere eindeutige Warnungen von Ärzten, bezüglich von Contergan verursachte Schäden folgten, woraufhin auch Mitarbeiter der Zentrale von Grünenthal „persönliche Gespräche, so

 

mit Professor Wieck am 11.10.1960, mit Professor Amelung und Dr. Frankel am 28.10.1960 und mit Professor Laubenthal am 9.11.1960“ führten.[5]

 

Das Landgericht stellte fest, dass gerade Arzneimittelhersteller eine besondere Offenbarungspflicht und Schutzpflicht treffe.[6] Der Arzneimittelhersteller müsse immer dann tätig werden „wenn es den Schutz des Verbrauchers erfordere“, was bereits bei einem geringsten Verdacht notwendig sei:

 

„Der Arzneimittelhersteller muss umso eher handeln, je schwerer die Schäden sind, die sein Präparat möglicherweise verursacht.[7]

„Besonders schwere Schäden zwingen den Arzneimittelhersteller immer dann zum Handeln, wenn nur die – mitunter sogar entfernte Möglichkeit besteht, dass sich der geäußerte Verdacht bewahrheitet“[8]

 

So hätte Grünenthal nach Auffassung des Gerichts, sowohl Ärzte und Verbraucher über den geäußerten Verdacht und die sich hieraus ergebenden Bedenken und Konsequenzen umgehend informieren müssen[9].

 

Im Einstellungsbeschluss des Landgerichts wird unmissverständlich ausgeführt,

 

„dass Ärzte und Verbraucher über den, gegen Contergan geäußerten Verdacht, das Mittel könne bei längerer Medikation zu Polyneuritiden führen, und die sich hieraus ergebenden Bedenken und Konsequenzen, nicht rechtzeitig und nach Form und Inhalt, nicht ausreichend informiert worden sind.“

 

 

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Wenn bereits ab 1959 die Firma Grünenthal von nervenschädigenden Wirkungen gewarnt war, so hätte ihr klar sein müssen, dass eine Verabreichung von Contergan bei entstehendem Leben durchaus auch Schäden verursachen kann.

 

Das alleine reicht uns, um die Schuld von Grünenthal am Conterganskandal für belegt zu halten!

 

Wenn der Einstellungsbeschluss  „wegen geringer Schuld“ von uns  als sehr problematisch empfunden wird, so stellt das Landgericht jedenfalls klar:

 

„Das Gesamtverhalten, wie es aus der Firma Chemie-Grünenthal nach außen hin in Erscheinung getreten ist, entsprach nach alledem nicht den an einen ordentlichen und gewissenhaften Arzneimittelhersteller zu stellenden Anforderungen.....“[10], weshalb den Angeklagten der Vorwurf eines  „strafbaren Verhaltens“ gemacht werden könne.

 

Die Bestreitungen des Geschäftsführers von Grünenthal empfinden wir, angesichts der Offensichtlichkeiten, als sehr verletzend!

 

 

II. Forderungen an Grünenthal

 

Wir fordern Grünenthal auf, es zu unterlassen, durch Aufwärmen der Argumente aus der Nachkriegszeit, ständig alte Wunden aufzureißen. Wie bieten dem Unternehmen einen Friedensschluss an, der aber voraussetzt, dass man sich der Schuld bekennt, sich ehrlich entschuldigt und das Mögliche unternimmt, den entstandenen Schaden zu beheben. Hierbei ist die Würde der Betroffenen unbedingt zu wahren. Aus unserer Sicht ist das nicht gegeben, wenn von den Opfern verlangt wird, diese mögen bei ihren Schädigern betteln gehen oder wenn Grünenthal, direkt oder mittelbar (z.B. über Stiftungen) auf die Bewilligung von Einzelbedarfen Einfluss nimmt.  

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Betroffenen Gelder erhalten, womit sie ein selbstbestimmtes Leben zu führen in der Lage sind. Größerer Bedarf, wie Umbauten, etc, sollte neutral über das Soziale Entschädigungsrecht geregelt werden. Die Firma Grünenthal fordern wir auf, adäquate, dem Zivilrecht und dem Leid entsprechende Einmalzahlungen zu leisten.[11]

 

Contergannetzwerk Deutschland e.V.

Christian Stürmer

Vorsitzender



[1] http://www.aachener-zeitung.de/lokales/euregio-detail-az/2711606/Gruenenthal-plant-neue-Stiftung-fuer-Conterganopfer.

[2] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68).

[3] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S 44 ff.- Anlage 4.

[4] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S 44 ff.Anlage  4.

[5] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 45 – Anlage 4.

[6] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 36 – Anlage 4.

[7] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 39 – Anlage 4..

[8] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 40– Anlage 4..

[9] 4 Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S. 42 – Anlage 4.

[10] Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens i.S. Contergan – Landgericht Aachen (4 Kms 1/68), S 55 – Anlage 4..

[11] http://www.contergannetzwerk.de/media/kunena/attachments/42/ForderungsmanifestGrnenthal.pdf

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