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THEMA: Zu meinem Antrag im StiftungsR zu Anwalts- u. Gerichtskosten

Zu meinem Antrag im StiftungsR zu Anwalts- u. Gerichtskosten 26 Nov 2023 11:38 #50950

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Zu meinem Antrag in der 114. Stiftungsratssitzung zu Anwalts- und Verfahrenskosten in Verwaltungsgerichtsverfahren- hier klicken...

Da mir zugetragen wurde, dass der Gegenstandswert (aus dessen Höhe sich die Anwalts- und Gerichtskosten errechnen) in einem Gerichtsverfahren, in welchem eine conterganbetroffene Person ihre Schäden als conterganbedingt eingeklagt hatte, auf 208.000 Euro festgesetzt werden sollte, habe ich das Thema „Verfahrenskosten“ in die 114. Stiftungsratssitzung eingebracht.
In der Sitzung hat der Vorstand erklärt, dass der Gegenstandwert sich aus der beantragten Nachzahlung und einer Hochrechnung ergeben würde, die die betroffene Person voraussichtlich noch bekäme.
Man errechnet also alle Beträge, die eine Person conterganbedingt für die Vergangenheit erhalten würde und fiktiv, was die betroffenen Person noch in Zukunft erhalten würde. Daraus können hunterttausende Euro entstehen
Zwar hat sich herausgestellt, dass es sich in dem genannten Einzelfall nur um 55.000 Euro Gegenstandswert handele, trotzdem kann jeder ausrechnen, wenn jemand Leistungen für z.B. monatlich z.B. 3.000 Euro beantragt, dies für 10 Jahre schon mindestens 360.000 Euro + Leistungen für die Zukunft ausmacht. Die genauen Daten hole ich mir noch.
Ich habe in der Sitzung ausgeführt, dass, solche Gegenstandswerte völlig unangemessen und unhaltbar seien. Wenn z.B. ein Erwerbsminderungsrentner heute Anhaltspunkte dafür bekommt, dass seine Schäden conterganbedingt seien und der klagt dann, riskiert er all` das, was er sich in seinen kleinen Verhältnissen mühevoll erworben hat – schlicht seine gesamte Existenz..
Ich habe ausgeführt, dass dies inakzeptabel ist. Auch, dass in Punkte-Überprüfungsverfahren überhaupt Gerichtskosten erhoben und Anwaltskosten durch die Stiftung (als mittelbare Staatsverwaltung) geltend gemacht werden, kann nicht hingenommen werden. Dies ergibt sich daraus, dass der Staat selbst Schuld auf sich geladen hat und auch aus den übernommen Verpflichtungen Grünenthals. Es kann nicht sein, dass, wenn jemand überprüfen lässt, ob er hieraus folgende Schäden hat, dann durch den Staat solchen Kostenrisiken ausgesetzt wird.

Mir wurde von Margit Hudelmeyer entgegnet, Betroffene könnten ja Prozesskostenhilfe beantragen. Ich entgegnete, dass Prozesskostenhilfe immer und grundsätzlich nur für die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten gilt, aber niemals für die gegnerischen Kosten, also die Anwaltskosten der Stiftung. Selbst der Ärmste unter den Armen unter den Klägern muss diese Kosten, im Fall, dass er den Prozess verliert, zahlen.
Dies alles hat natürlich eine enorme abschreckende Wirkung. Ob man dies bewusst hinnimmt oder nicht, sei dahingestellt.

Ich habe gefordert, dass der im Recht in verschiedenartigen Fallkonstellationen zugeordnete sog. „Auffangwert“ (5.000 Euro) auch in Verfahren bezüglich conterganspezifischer Leistungen anzuwenden ist. Dafür müsste der Gesetzgeber ran.

Wir werden eine entsprechende Initiative starten.

Zu meinem Antrag im StiftungsR zu Anwalts- u. Gerichtskosten 05 Dez 2023 11:20 #51003

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Heutige Mitteilung der Stiftung auf meine Fragen:


Frage 1: Wie wird der Gegenstandswert, welcher den Anwaltskosten zugrunde liegt, in Gerichtsverfahren bezüglich Neu- und Revisionsanträgen berechnet?

Die Gebühren des Rechtsanwalts werden, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG: Gegenstandswert, im gerichtlichen Verfahren auch Streitwert genannt).

Gegenstandswert ist das in Geld ausgedrückte Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Jeder Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist gesondert zu bewerten, in derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG) und die Gebühr aus dem Gesamtwert berechnet. Falls der Gegenstandswert nicht ermittelt und auch nicht geschätzt werden kann, beträgt er 5.000 Euro (sog. Auffangwert), nach Lage des Falles ist er niedriger oder höher.

Bei abgeschlossenen Gerichtsverfahren zu Neu- und Revisionsanträgen fordert das Gericht die Geschäftsstelle auf, den Gegenstandswert zu berechnen. Der Bemessung der Höhe des Gegenstandswertes wird grundsätzlich das zugrunde gelegt, was der Kläger bei einem Obsiegen der Klage geldlich erhalten hätte. Maßgeblich für den Berechnungsbeginn ist das Datum des Klageeingangs. Im Einzelnen werden die Summen folgender Leistungen in Ansatz gebracht:

Einmalige Kapitalentschädigung
Monatliche Conterganrente (ab 10 Schadenspunkten)
Jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe (ab 10 Schadenspunkten)
Sonderzahlung (wird zugrunde gelegt, sofern eine Antragstellung vor dem 31.12.2021 erfolgt ist)



Frage 2: Werden in Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich Neu- bzw. Revisionsanträgen durch die Stiftung Anwaltskosten geltend gemacht?

Ja. Als Stiftung des Öffentlichen Rechts ist die Conterganstiftung an die Bundeshaushaltsordnung (BHO) gebunden und demnach aus haushalterischen Gründen verpflichtet, grundsätzlich alle Ansprüche zu verfolgen. Im Falle des Obsiegens der Conterganstiftung bei gerichtlichen Verfahren entsteht ein Anspruch gegen die unterliegende Partei, die entstandenen Kosten zu erstatten. Von einer Anspruchsverfolgung kann nur unter den engen Voraussetzungen einer Niederschlagung oder gegebenenfalls einer Stundung abgesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Conterganstiftung die ihr entstehenden Prozesskosten mit allen Möglichkeiten minimiert und regelmäßig keine Kostenfestsetzung beantragt, wenn keine anwaltliche Vertretung notwendig war.
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